Rz. 1

Mit Wirkung zum 1.1.1999 wurden aufgrund der Ermächtigungsgrundlagen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG die gesetzlichen Grundlagen für die Begutachtungsstellen geschaffen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nach einheitlichen, verbindlichen und sachlichen Kriterien durchgeführt wird und Missbräuche vermieden werden. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG enthält die Ermächtigungsgrundlagen zur Ausführung der Regelungen des StVG auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechtes. Sie bildet also die Grundlage für die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).[1] Die gesetzliche Regelung zu den Begutachtungsstellen enthält § 66 FeV.

[1] Hentschel/König/Dauer, § 6 StVG Rn 3.

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