Rz. 46

Vor allem im Rahmen von ärztlichen Gutachten mit Drogenfragestellung ist die Abgabe einer Urinprobe am Untersuchungstag erforderlich. Anders als im Blut sind bestimmte Stoffe im Urin länger nachweisbar. Dabei variiert die Nachweisbarkeitsdauer von wenigen Stunden (z.B. für bestimmte Opiat-Abbauprodukte) bis hin zu mehreren Tagen (z.B. für Alkoholabbauprodukte). Die genaue Dauer der Nachweisbarkeit hängt dabei sowohl vom Konsummuster, also von Menge und Häufigkeit, als auch der Substanz selber ab (vgl. § 19 Rdn 95).

 

Rz. 47

Um eine Urinprobe als Abstinenzbeleg verwerten zu können, muss diese nach bestimmten Kriterien entnommen worden sein (vgl. § 20 Rdn 43). Ein wichtiges Kriterium ist dabei die Urinabgabe unter Sichtkontrolle. Darüber hinaus wird im Anschluss an die Probenabgabe sofort die Urintemperatur gemessen. Beide Maßnahmen sollen die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass tatsächlich der Eigenurin des Klienten im Labor untersucht wird.

 

Rz. 48

Sollte ein Arzt oder ein von ihm mit der Probengewinnung beauftragter Assistent den Klienten im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens mit Drogenfragestellung bei der Urinabgabe bei einem Betrugsversuch überführen, wird dies im Gutachten vermerkt. Die Untersuchung muss in einem solchen Fall beendet werden.

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