Rz. 38

Um die Abstinenz mit Urinscreenings zu belegen, wird ein Vertrag zwischen der Untersuchungsstelle und dem Klienten abgeschlossen. In diesem sind alle notwendigen Rahmenbedingungen des Abstinenzkontrollprogrammes (AKP) festgehalten. Dazu zählen:

Beginn, Dauer und Ende des Programmes,
Anzahl der Screenings,
zu bestimmende Substanzen,
Kontaktdaten des Klienten und der einbestellenden Untersuchungsstelle,
Verpflichtung der Verfügbarkeit des Klienten,
Informationen zu Vertragsabbruchbedingungen,
Regelung der Einbestellmethode mit Verpflichtung des Klienten zur täglichen Kontrolle, ob eine Einbestellung erfolgt ist.
 

Rz. 39

Die Anzahl der Screenings richtet sich dabei nach der Dauer des Programmes:

bei 6 Monaten 4 Screenings,
bei 12 Monaten 6 Screenings (Regelforderung),
bei 18 Monaten 10 Screenings.

Andere Zeiträume sind im Einzelfall ebenfalls möglich.

 

Rz. 40

Die Einbestellung des Klienten erfolgt kurzfristig und in der Regel telefonisch, per SMS oder E-Mail, alternativ per Post. Zu beachten ist hierbei, dass eventuelle Verzögerungen bei der postalischen Zustellung der Einladung zulasten des Klienten gehen. Bei telefonischer bzw. Einbestellung via SMS oder E-Mail muss die Urinabgabe zwingend am Folgetag geschehen, bei postalischer Einbestellung am zweiten Tag nach Aufgabe der Einladung. Eine Terminverschiebung durch den Klienten ist nicht zulässig.

 

Rz. 41

Die Einbestellung erfolgt unvorhergesehen und unregelmäßig, d.h.

nicht immer zum gleichen Wochentag,
nicht immer zur gleichen Zeit im Monat,
nicht in gleichmäßigen Abständen und
der Klient hat keinen Einfluss auf die Einbestellung.
 

Rz. 42

Der Klient muss für die gesamte Vertragsdauer zur Einbestellung zur Verfügung stehen. Er kann sich in einem Jahr für maximal 56 Kalendertage (bei anderen Laufzeiten anteilig) abmelden. Die Abmeldung muss jedoch rechtzeitig, d.h. spätestens drei Werktage vor z.B. Urlaubsbeginn, erfolgen. Eine Abmeldung von mehr als sechs Wochen am Stück ist dabei nicht möglich.

 

Rz. 43

Zudem erfolgt die Urinabgabe unter Sicht- und Temperaturkontrolle, um sicherstellen zu können, dass der Eigenurin des Klienten ins Labor geschickt wird.

 

Rz. 44

Der Vertrag muss immer dann abgebrochen werden, wenn

eine der vereinbarten Vertragsregeln vom Klienten nicht eingehalten wurde,
der Klient nicht wie einbestellt zur Urinabgabe erscheint,
ein positiver Laborbefund zugestellt wird, d.h. Substanzmittelkonsum nachgewiesen wurde,
die maximal erlaubte Abwesenheitszeit überschritten wurde oder
die abgegebenen Urinproben zweimal während der Vertragslaufzeit verdünnt waren und keine ärztlich attestierte medizinische Ursache vorliegt.
 

Rz. 45

Bei einer erstmalig verdünnten Urinprobe muss diese kurzfristig und unvorhergesehen auf Kosten des Klienten wiederholt werden. Zur Vermeidung eines Vertragsabbruchs wird der Klient dann erneut auf die maximalen Trinkmengen direkt vor der Urinabgabe hingewiesen.

 

Rz. 46

Im Falle eines Vertragsabbruchs kann der angestrebte Abstinenzbeleg nicht fortgeführt werden. Gegebenenfalls besteht jedoch die Möglichkeit, auf Wunsch des Klienten einen neuen Vertrag mit komplett neuem Abstinenzzeitraum zu beginnen.

 

Rz. 47

 

Praxistipp

Der Klient verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit auf die zu untersuchenden Substanzen (Alkohol und/oder Drogen oder Medikamente) zu verzichten. Er wird zudem darüber aufgeklärt, auf welche Nahrungsmittel, ggf. Medikamente und sonstigen Umstände (z.B. Passivkonsum von Cannabis) er zur Vermeidung falsch positiver Laborergebnisse achten muss, sodass diese nicht nachträglich als Erklärung für einen positiven Laborbefund (d.h. Substanznachweis) akzeptiert werden.

 

Rz. 48

Eine Zwischenbenachrichtigung über Laborergebnisse erfolgt in der Regel nicht. Nach erfolgreicher Beendigung des Belegzeitraums erstellt die Untersuchungsstelle ein Abstinenzzertifikat, welches bei allen Begutachtungsstellen für Fahreignung anerkannt wird.

 

Rz. 49

Die Abstinenzbelege mittels Urinscreenings haben den Vorteil, dass die Eingriffsintensität gering ist. Zudem kann der Belegzeitraum relativ zeitnah nach dem letzten Konsum beginnen. Außerdem ist der Beleg über die Urinscreenings häufig die preiswertere Methode.

 

Rz. 50

Zu den Nachteilen der Urinscreenings zählen zum einen die Verpflichtung zur Verfügbarkeit des Klienten und die begrenzte Abwesenheitsmöglichkeit. In der Regel ist die Einhaltung dieser Bedingungen kein Problem. Für Montage- und auch Schichtarbeiter hingegen können Haaranalysen besser geeignet sein, da sich dieser Personenkreis berufsbedingt häufig abmelden muss und so schnell über die erlaubten Abwesenheitszeiten kommt. Ein weiterer Nachteil ist die Notwendigkeit der Urinabgabe unter Sicht. Nicht jeder Klient kann "auf Kommando" und im Beisein einer fremden Person Urin lassen. Auch für solche Personen ist die alternative Haaranalyse eher als Abstinenzbeleg geeignet.

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