Rz. 18

Der Anspruch nach § 9 TzBfG ist zwingend. Er kann weder durch individualvertragliche Vereinbarung noch durch Kollektivarbeitsrecht, insbesondere auch nicht durch einen Tarifvertrag abbedungen werden, § 22 TzBfG.[13]

 

Rz. 19

§ 9 TzBfG überlagert eventuelle Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG. Ergibt sich aus diesen, dass eine andere Bevorzugung stattzufinden hätte, so ist gleichwohl nach § 9 TzBfG zu verfahren. Zur Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit § 9 TzBfG vergleiche im Übrigen unten Rdn 111 ff.

 

Rz. 20

Der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG steht grundsätzlich neben denkbaren anderen Ansprüchen auf eine Ausdehnung der Arbeitszeit. Stehen einem Arbeitnehmer im Grundsatz mehrere solcher Aufstockungsmöglichkeiten zur Verfügung (etwa dem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst aus § 11 Abs. 3 TVöD – siehe dazu oben § 16 Rdn 41 ff.), so kann und muss er sich entscheiden, welchen Anspruch er geltend macht. Er kann ggf. auch gestuft im Wege von Hilfsanträgen vorgehen.

[13] Henssler/Willemsen/Kalb/Schmalenberg § 10 TzBfG Rn 19.

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