Rz. 67

Schließlich kann der Arbeitgeber dem Aufstockungswunsch des Teilzeitbeschäftigten auch andere dringende betriebliche Gründe entgegenhalten, § 9 S. 1 Nr. 4 TzBfG.

 

Rz. 68

Entgegen der Formulierung in § 8 TzBfG verwendet § 9 TzBfG die Ergänzung "dringend". Den Begriff des dringenden betrieblichen Grunds verwendet der Arbeitgeber auch in zahlreichen anderen Vorschriften (etwa in §§ 10, 13, 19 TzBfG, § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG, § 3 Abs. 4 S. 2 PflegeZG, § 2a Abs. 2 S. 2 FPfZG). Der Maßstab ist immer derselbe, auch wenn er auf die jeweilige unterschiedliche Situation bezogen sein muss. Jedenfalls müssen die dringenden betrieblichen Gründe, die der Arbeitgeber gegen die Aufstockung der Arbeitszeit im Sinne von § 9 TzBfG einwenden kann, gewichtiger sein als die betrieblichen Gründe, die einer Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG entgegengehalten werden können. Die Hürde liegt hoch. Dem Aufstockungsbegehren soll im Regelfall zu entsprechen sein.[56]

 

Rz. 69

Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, eine bestimmte Tätigkeit mit mehreren Teilzeitbeschäftigten anstelle mit einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu bewältigen, stellt keinen dringenden betrieblichen Grund in diesem Sinne dar.[57] Dies liegt jedoch nicht daran, dass die unternehmerische Entscheidung unbeachtlich wäre. Vielmehr liegt in diesem Fall bereits kein freier Arbeitsplatz vor, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit verlängerter Arbeitszeit wunschgemäß beschäftigt werden könnte. Dies gilt auch für andere unternehmerische Organisationsentscheidungen. Der entgegenstehende dringende betriebliche Grund muss sich deshalb denklogisch auf die personelle Auswahl beziehen.[58]

 

Rz. 70

In Betracht kommen z.B. ein bestehender Personalüberhang[59] bzw. die daraus resultierenden Versetzungen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen,[60] Wiedereinstellungsansprüche zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer oder aus anderen Gründen,[61] Sicherheitsbedenken.[62]

[56] MünchArbR/Schüren § 50 Rn 96.
[57] So aber Meinel/Heyn/Herms/Heyn § 9 Rn 24 m.w.N.
[58] BAG v. 16.9.2008 – 9 AZR 781/07 – Rn 37, NZA 2008, 1285, 1288; wohl zu weitgehend Meinel/Heyn/Herms/Heyn § 9 Rn 23 f.
[59] AR/Schüren/Moskalew § 9 TzBfG Rn 18.
[60] LAG München v. 4.5.2006 – 2 Sa 1164/05 – Rn 26, juris; AR/Schüren/Moskalew § 9 TzBfG Rn 18; Henssler/Willemsen/Kalb/Schmalenberg § 9 TzBfG Rn 9.
[61] Henssler/Willemsen/Kalb/Schmalenberg § 9 TzBfG Rn 9; AR/Schüren/Moskalew § 9 TzBfG Rn 18.
[62] ErfK/Preis § 9 TzBfG Rn 7; Henssler/Willemsen/Kalb/Schmalenberg § 9 TzBfG Rn 9 m.w.N.

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