Rz. 9

Die sofortige Beschwerde findet nach § 567 Abs. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte, wenn

dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
es sich um eine Entscheidung handelt, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (vgl. hierzu § 128 Abs. 4 ZPO) und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde.

Sie ist nicht statthaft gegen Entscheidungen, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.[3]

 

Rz. 10

Damit richtet sich die sofortige Beschwerde zwar regelmäßig gegen Entscheidungen, die nicht als Urteile, sondern als Beschlüsse ergehen. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen in:

§ 71 Abs. 2 ZPO für den Streit über die Zulassung der Nebenintervention,
§§ 89 Abs. 1 S. 3, 99 Abs. 2 ZPO analog für die Anfechtung der Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters,[4]
§ 99 Abs. 2 ZPO für die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Anerkenntnisurteil,[5]
§ 135 Abs. 3 ZPO für die Anfechtung der Entscheidung über die Urkundenherausgabepflicht eines Rechtsanwalts,
§ 387 Abs. 3 ZPO für die Anfechtung einer Entscheidung über ein Zeugnisverweigerungsrecht.[6]
 

Rz. 11

In diesen Fällen ist Gegenstand der sofortigen Beschwerde grundsätzlich ein Zwischenurteil.

 

Rz. 12

 

Hinweis

Hierauf muss der Rechtsanwalt in besonderer Weise achten. Geht er von der Möglichkeit der Berufung und deshalb von einer Notfrist von einem Monat aus, wird sich dieser Fehler regelmäßig nicht mehr korrigieren lassen, da dann bei der Vorbereitung der Fertigung der Rechtsmittelschrift die Beschwerdefrist von nur zwei Wochen abgelaufen sein dürfte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht in Betracht kommen, da ein solcher Fehler grundsätzlich auf einem Verschulden beruht.

[4] Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 89 Rn 10; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auf. 2018, § 89 Rn 8.
[5] Muster unter Rdn 260.
[6] Muster unter Rdn 268.

a) Die Zulassung der sofortigen Beschwerde im Gesetz

 

Rz. 13

In einer Vielzahl von Fällen spricht das Gesetz ausdrücklich aus, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist. Einer gesonderten Prüfung, ob ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde, bedarf es dann nicht mehr.

 

Rz. 14

Checkliste der sofortigen Beschwerden, die im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind

Die ausdrückliche Zulassung der sofortigen Beschwerde im Gesetz findet sich

gegen den Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches gegen einen Richter, § 46 Abs. 2 ZPO;[7]

 

Hinweis

Der Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter für begründet erklärt wird, ist dagegen nach § 46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar.

gegen ein Zwischenurteil über die Zurückweisung der Nebenintervention, § 71 Abs. 2 ZPO;

gegen den Kostenbeschluss nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO;[8]

 

Hinweis

Allerdings muss der Streitwert nach §§ 91a Abs. 2 S. 2, 511 ZPO den Betrag von 600 EUR übersteigen. Anderenfalls würden den Parteien nämlich in der weniger bedeutenden Kostensache zwei Instanzen zur Verfügung stehen, während in der Hauptsache eine Berufungsmöglichkeit nicht gegeben gewesen wäre.

gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil, § 99 Abs. 2 ZPO,[9] soweit der Streitwert den Betrag von 600 EUR übersteigt (§ 511 ZPO);
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 ZPO;
gegen den Beschluss über die Ablehnung einer Fristsetzung nach § 109 Abs. 1 ZPO oder den Beschluss über die Anordnung oder Ablehnung des Ausspruchs über die Verpflichtung zur Rückgabe einer Sicherheit nach § 109 Abs. 2 und 4 ZPO;[10]
gegen den Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO;[11]
gegen ein Zwischenurteil über die Rückgabeverpflichtung von Urkunden durch den Rechtsanwalt, § 135 Abs. 3 ZPO;
gegen den Ordnungsgeldbeschluss gegen die nicht erschienene, jedoch persönlich zum Termin geladene Partei nach §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO;
gegen den Beschluss des Gerichts nach § 142 ZPO zur Vorlage von Urkunden durch einen Dritten, gem. §§ 142 Abs. 2 S. 2, 387 Abs. 3 ZPO;
gegen den Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nach den §§ 239 ff. ZPO gem. § 252 ZPO;[12]
gegen den Beschluss über die Kostentragung nach Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO,[13] soweit der Streitwert in der Hauptsache den Betrag von 600 EUR (§ 511 ZPO) übersteigt, § 269 Abs. 5 ZPO;

gegen den Berichtigungsbeschluss wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 319 Abs. 3 ZPO;[14]

 

Hinweis

Gegen den Beschluss, mit dem eine Berichtigung des Urteils abgelehnt wird, ist nach § 319 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschwerdeführer ist in diesem Fall auf die Berufung oder Revision angewiesen, soweit diese statthaft sind.

gegen den Beschluss, mit dem der Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt wurde, § 336 Abs. 1 ZPO;
gem. §§ 372a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO gegen ein Zwischenurteil über die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung nach § 372a Abs. 1 ZPO;
gegen den ...

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