Rz. 260

Muster 18.6: Sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO

 

Muster 18.6: Sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht[147]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des _________________________ gegen den Beschluss des _________________________ vom _________________________ hiermit

sofortige Beschwerde gem. § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO

eingelegt und beantragt:

 
  Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ werden dem _________________________ die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung des _________________________ vom _________________________ hat das Gericht beschlossen, dass

der Beklagte die Kosten des Verfahrens gem. § 91 ZPO zu tragen hat.
der Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO zu tragen hat.
der Kläger von den Kosten des Verfahrens _________________________ %, der Beklagte _________________________ % zu tragen hat.

Der Beschluss ist dem _________________________ am _________________________ zugestellt worden, so dass der vorliegende Schriftsatz die Notfrist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO wahrt.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 99 Abs. 2 S. 2 ZPO auch statthaft, da der Streitwert in der Hauptsache _________________________ EUR beträgt und damit der Berufungswert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 EUR überschritten wird.

Auch der besondere Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 S. 1 ZPO in Höhe von 200 EUR wird vorliegend überschritten, da bei einer abweichenden Kostenentscheidung im beantragten Sinne der Beschwerdeführer in Höhe von _________________________ EUR nicht mit Kosten belastet wird. Auf die in der Anlage beigefügte Vergleichsberechnung wird verwiesen.

II.

Die getroffene Kostenentscheidung ist unzutreffend. Vielmehr war die Kostenentscheidung dahin gehend zu treffen, dass _________________________.

Entgegen dem angefochtenen Beschluss waren dem Beklagten die Kosten des Verfahrens nicht gem. § 91 ZPO aufzuerlegen. Vielmehr hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 93 ZPO zu tragen, da der Beklagte den Klageanspruch im Sinne von § 93 ZPO sofort anerkannt hat und zuvor durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________.

Die angefochtene Kostenentscheidung ist unzutreffend, soweit dem Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO auferlegt wurden. Vielmehr sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten nach § 91 ZPO aufzuerlegen.

Entgegen der Ansicht des Gerichts in dem angefochtenen Beschluss hat der Beklagte

kein sofortiges Anerkenntnis abgegeben,
Anlass zur Klageerhebung gegeben,

so dass ihm die Kosten des Verfahrens nach § 93 ZPO aufzuerlegen waren. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________.

Die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss ist unzutreffend, soweit unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom _________________________ die Kosten zu _________________________ % dem Kläger und zu _________________________ % dem Beklagten auferlegt wurden. Richtigerweise wären die Kosten dem Kläger in Höhe von _________________________ % und dem Beklagten von _________________________ % aufzuerlegen gewesen. Dies ergibt sich aus der Anwendung der §§ 91, 93 ZPO, weil _________________________.

Soweit das Ausgangsgericht der Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht abhilft, wird gebeten, die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen, wo beantragt werden wird, den angefochtenen Beschluss des _________________________ vom _________________________ im Verfahren Az: _________________________ abzuändern und entsprechend dem Eingangsantrag zu beschließen.

Rechtsanwalt

[147] Ausgangsgericht.

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