Rz. 268

Muster 18.14: Sofortige Beschwerde des Beweisführers nach § 387 Abs. 3 ZPO gegen ein Zwischenurteil über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts

 

Muster 18.14: Sofortige Beschwerde des Beweisführers nach § 387 Abs. 3 ZPO gegen ein Zwischenurteil über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht[162]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach § 387 Abs. 3 ZPO

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

gegen das Zwischenurteil des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________,

sofortige Beschwerde

eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  Unter Abänderung des Zwischenurteils des _________________________ vom _________________________ wird festgestellt, dass der Zeuge _________________________ nicht nach § _________________________ berechtigt ist, im Verfahren Az: _________________________ bezüglich der Beweisfrage _________________________ gemäß dem Beweisbeschluss vom _________________________ das Zeugnis zu verweigern.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Ausgangsgericht im Wege des Zwischenurteils festgestellt, dass dem Zeugen _________________________ nach § _________________________ ZPO im Verfahren _________________________ ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Das angefochtene Zwischenurteil ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 387 Abs. 1 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 387 ZPO. Danach hatte das Ausgangsgericht durch Zwischenurteil über die Frage zu entscheiden, ob der _________________________ als Zeuge in dem Verfahren _________________________ berechtigt ist, das Zeugnis nach § _________________________ zu verweigern.

Zu Unrecht hat das Ausgangsgericht angenommen, dem Zeugen stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § _________________________ ZPO zu.

Nach § _________________________ ZPO kann das Zeugnis nur verweigert werden, wenn _________________________.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________.

Soweit das Ausgangsgericht der Auffassung ist, dass _________________________, ist dies rechtsfehlerhaft, weil _________________________.

Die angefochtene Entscheidung ist damit aufzuheben und zugleich festzustellen, dass der Zeuge _________________________ nicht nach § _________________________ ZPO berechtigt ist, sein Zeugnis zu verweigern.

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[163]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsanwalt

[162] Ausgangsgericht.
[163] Fundstellen der abweichenden ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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