Rz. 18

Überblick:

Sozialbericht, §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 BtOG, 279 Abs. 2 FamFG n.F.
Weitergehende Sachverhaltsklärung, § 11 Abs. 1 Nr. 3 BtOG
Prüfung zur Vermeidung einer Betreuung, § 11 Abs. 4 BtOG
Erforderlichkeitsprüfung bei Verlängerung der Betreuung, § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtOG
Betreuervorschlag, §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 12 BtOG
Verfahrenspflegervorschlag, § 11 Abs. 1 Nr. 5 BtOG
 

Rz. 19

Die Regelungen zum Sozialbericht wurden weiter ausgebaut und genauer formuliert.[6] In § 11 Abs. 2 BtOG wird er genauer beschrieben, was bislang in § 279 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. zu finden war. Gem. § 11 Abs. 3 BtOG ist die Behörde im Rahmen der Berichterstellung verpflichtet, die erweiterte Unterstützung anzubieten und ggf. durchzuführen. Durch die Änderung in § 279 Abs. 2 FamFG n.F., wonach der Sozialbericht grundsätzlich vor der medizinischen Begutachtung erstellt werden soll, gewinnt der Bericht der Betreuungsbehörde weiter an Bedeutung.[7]

 

Rz. 20

Nicht nur auf Aufforderung, sondern immer ist nun gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BtOG ein Betreuer vorzuschlagen, wenn eine Betreuung befürwortet wird.

 

Wichtige Regelung

Die Betreuungsbehörde hat bei Betreuungsbedarf immer einen Betreuer vorzuschlagen, auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch das Betreuungsgericht, § 11 Abs. 1 Nr. 2 BtOG.

 

Rz. 21

Die Regelungen zum Betreuervorschlag werden in § 12 BtOG im Vergleich zu § 8 Abs. 2 BtBG deutlich ausführlicher. Nach § 12 Abs. 3 BtOG sind dem Gericht Informationen über den Betreuer mitzuteilen, beim Berufsbetreuer weitgehend die für eine Registrierung relevanten, wie Anzahl der geführten Betreuungen usw. Die Auswahl ist durch die Behörde gem. § 12 Abs. 2 BtOG zu begründen.

 

Rz. 22

Auch aus dem Austausch mit Betroffenen im Gesetzgebungsverfahren resultiert die nun in § 12 Abs. 2 BtOG verankerte Möglichkeit für die Betreuungsbehörde, ein Gespräch zwischen dem zukünftig Betreutem und dem Betreuer, der vorgeschlagen werden soll, zu vermitteln.

 

Wichtige Regelung

Die Betreuungsbehörde kann ein Gespräch zwischen dem zukünftig Betreutem und dem Betreuer, der vorgeschlagen werden soll, vermitteln, § 12 Abs. 2 BtOG.

[6] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 125.
[7] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 125.

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