Rz. 25
Betreuungsvereine sollen wie bisher nachranging als Betreuer eingesetzt werden (siehe § 11 Rdn 35), § 1900 Abs. 4 BGB a.F. bzw. § 1818 BGB n.F.[11] Er handelt weiter nicht selbst, sondern überträgt die Wahrnehmung der Betreuung auf seine Mitarbeiter, § 1818 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Er hat dazu Mitarbeiter zu beschäftigen, § 16 BtOG. Das Vergütungsverbot für Betreuungsvereine wird aufgehoben.[12]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen