Rz. 25

Betreuungsvereine sollen wie bisher nachranging als Betreuer eingesetzt werden (siehe § 11 Rdn 35), § 1900 Abs. 4 BGB a.F. bzw. § 1818 BGB n.F.[11] Er handelt weiter nicht selbst, sondern überträgt die Wahrnehmung der Betreuung auf seine Mitarbeiter, § 1818 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Er hat dazu Mitarbeiter zu beschäftigen, § 16 BtOG. Das Vergütungsverbot für Betreuungsvereine wird aufgehoben.[12]

[11] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 125.
[12] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 151, 154 f., 396 f.; Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 124 f.

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