Rz. 34

In der Gesetzesbegründung wird anerkannt, dass es gute Argumente für die Gleichberechtigung der Vereine bei der Auswahl des Betreuers gebe. Trotzdem werde an dem Vorrang der natürlichen Person als Betreuer, also ggf. einem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, festgehalten, um die Einflussnahme des Gerichts bei der Auswahl der Person des Betreuers sicherzustellen.[37]

 

Rz. 35

Es kann also als Rangfolge – unter Beachtung des Wunsches des Betroffenen – festgestellt werden:

1. Ehrenamtlicher Betreuer (auch familienfremd, z.B. auf Vermittlung eines Betreuungsvereins)
2. Berufsbetreuer (auch als Angestellter eines Betreuungsvereins)
3. Betreuungsverein (als juristische Person, welche die Aufgabe vorranging durch ehrenamtliche Mitarbeiter und erst nachrangig durch hauptamtliche Mitarbeiter ausübt)[38]
4. Betreuungsbehörde (§ 1818 Abs. 4 BGB n.F.).
[37] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 243.
[38] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 243.

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