Rz. 10

Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wurde komplett zugunsten eines neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) aufgehoben. Durch die Einführung der Stammbehörden zur Registrierung der Berufsbetreuer erhalten die Betreuungsbehörden noch umfassendere Aufgaben und Bedeutung. Sie werden als "zentraler Akteur im Betreuungswesen" wahrgenommen und sollen entsprechend gestärkt werden.[4]

 

Rz. 11

Die Zuständigkeiten in sachlicher Hinsicht werden nicht geändert, vieles kann auf Landesebene geregelt werden, §§ 1 f. BtBG, § 1 BtOG. Bei der örtlichen Zuständigkeit wird für Beglaubigungen eine allgemeine Zuständigkeit festgestellt, § 2 Abs. 3 BtOG, und in § 2 Abs. 4 BtOG die neue Stammbehörde definiert und beschrieben.

 

Wichtige Regelung

Die Betreuungsbehörden werden für Berufsbetreuer zu Stammbehörden, § 2 Abs. 4 BtOG.

 

Rz. 12

Neu ist eine ausführliche Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in § 4 BtOG, um datenschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, wobei auch auf die DSGVO Bezug genommen wird.

 

Wichtige Regelung

Der Datenschutz bei Betreuungsbehörden wird nun auch in § 4 BtOG geregelt.

[4] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 125.

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