Rz. 33
Gegenstand und Umfang der Versicherung ergeben sich aus den §§ 1 und 3 II AVB. Sie legen die Leistung des Versicherers im Grundsatz fest. Die Ausschlüsse ergeben sich aus § 4 AVB. Daneben kann die Leistungspflicht des Versicherers entfallen, wenn der Versicherungsnehmer Obliegenheiten verletzt hat, vgl. z.B. §§ 5, 6 (vgl. Rdn 115, 142). Auch Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers vor Eintritt eines Versicherungsfalls, wie etwa die nicht rechtzeitige Prämienzahlung, können zum Verlust des Anspruchs führen, § 8 AVB (vgl. Rdn 104).
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