Rz. 104

Die Bedeutung der Prämienzahlung für den Versicherungsvertrag ist in § 51 VVG geregelt und wird durch § 8 II AVB näher ausgestaltet. Von der Zahlung hängt der Beginn des Versicherungsverhältnisses ab, wenn nicht eine vorläufige Deckung vereinbart worden ist. Zahlungsverzögerungen können Leistungsfreiheit ggü. dem Versicherungsnehmer bedeuten und die Möglichkeit der Kündigung durch den Versicherer eröffnen.

 

Rz. 105

Die einfache Einlösungsklausel des § 3 I Nr. 1 AVB greift ein, wenn für den Beginn der Versicherung kein bestimmtes Datum im Vertrag genannt ist. Haben die Parteien dagegen ein Datum für den Beginn festgelegt, ist die erweiterte Einlösungsklausel des § 3 I Nr. 2 AVB anzuwenden.

 

Rz. 106

§ 8 AVB HV 60/07 wurde im Vergleich zu früheren Versionen deutlich verschlankt. Die Regelungen über die vorläufige Deckung sind ersatzlos weggefallen, da sie ohnehin nur die gesetzlichen Vorgaben gem. § 49 ff. VVG wiedergaben.[258] Weil der Anwalt den Deckungsschutz schon im Zulassungsverfahren nachweisen muss, Deckung aber erst ab Zulassung benötigt, spielt die vorläufige Deckung in der Praxis ähnlich wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung eine größere Rolle. Es handelt sich um einen eigenständigen Vertrag, der spätestens mit Abschluss des Hauptvertrags endet. Der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung ist aber unabhängig davon, ob später überhaupt ein Hauptvertrag zustande kommt.[259] § 51 VVG ermöglicht es, den Beginn des Versicherungsschutzes von der Zahlung einer Prämie abhängig zu machen. Der Versicherer kann sich auf diese Klausel aber nur dann berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat. Diese Regel ist zulasten des Versicherungsnehmers nicht disponibel, § 51 Abs. 2 VVG.

 

Rz. 107

Zur Fälligkeit der Erstprämie und Zahlungsmodalitäten sind außerdem die §§ 33 bis 36 VVG mit heranzuziehen, die Folgen des Verzugs mit der Erstprämie regelt § 37 VVG entsprechend den aufgeführten Bedingungen.

 

Rz. 108

§ 8 II AVB regelt die Zahlung von Folgeprämien und die Folgen, die es für den Versicherungsnehmer haben kann, wenn er mit der Prämienzahlung in Verzug gerät Im Wesentlichen wird hier aufgeführt, was das VVG in § 38 bestimmt. Damit der Versicherer überhaupt Rechtfolgen an den Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Prämie knüpfen kann, bedarf es einer qualifizierten Mahnung, in der die Rückstände genau aufgeführt werden und eine weitere Zahlungsfrist eingeräumt wird. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist, die im Grunde bereits eine Nachfrist darstellt, nicht, kann der Versicherer wählen. Entweder er kündigt den Versicherungsvertrag fristlos nach Nr. 4 oder er unterlässt weitere Maßnahmen. Dann bleibt der Vertrag bestehen, weitere Prämien werden fällig, aber der Versicherer ist in der Zeit nach Ablauf der in der qualifizierten Mahnung gesetzten Frist leistungsfrei, muss also bei Verstößen des Versicherungsnehmers in dieser Zeit diesem ggü. keine Versicherungsleistungen erbringen. Ggü. dem geschädigten Dritten würde allerdings die Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe des § 117 VVG bestehen bleiben. Will der Versicherer diese Situation, also Leistungspflicht ggü. Dritten trotz Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers, vermeiden, so muss er den Weg der fristlosen Kündigung wählen. Die Berechtigung der Anforderung von Gebühren und Zinsen, wie sie in § 8 II Nr. 3 AVB, § 38 Abs. 1 VVG aufgeführt werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass gem. § 8 II Nr. 2 AVB die Kosten der qualifizierten Mahnung vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Das entspricht den allgemeinen Regeln des BGB. Denn sowohl dann, wenn die Fälligkeit der Prämie kalendermäßig bestimmt war, als auch dann, wenn die Fälligkeit erst durch Anforderung des Versicherers herbeigeführt wurde, befindet sich der Versicherungsnehmer bereits im Verzug, wenn er qualifiziert gemahnt wird. Mit der Mahnung i.S.d. § 38 VVG, § 8 II Nr. 2 AVB wird der Verzug also in keinem der beiden Fälle überhaupt erst begründet.[260]

Näheres zur Verzugsbegründung insb. für den inzwischen sehr häufigen Fall der Einziehung vom Konto des Versicherungsnehmers im SEPA-Verfahren regelt § 8 III AVB.

 

Rz. 109

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer gem. § 11b Abs. 2 AVB gefahrerhöhende Umstände unverzüglich mitzuteilen. Ist ein solcher Umstand prämienrelevant, regelt § 8 IV AVB, dass die Veränderung der Prämie (rückwirkend) ab dem Moment der Gefahrerhöhung zu berechnen ist.

 

Rz. 110

Während § 40 VVG a.F. vom Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie auch für die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages ausging, herrscht nun das Prinzip der Quotelung. § 39 VVG hat insoweit Klarheit und eine Verbesserung der Position des Versicherungsnehmers gebracht.[261] Dem Versicherungsnehmer sind bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages die "nicht verbrauchten Prämien" zurückzuerstatten; das geschieht durch taggenaue Berechnung ...

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