Rz. 112

Das VVG definiert den Begriff des Versicherungsfalls in der Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar. § 1 AVB knüpft den Versicherungsschutz an einen "Verstoß" des Versicherungsnehmers. Damit ist der Versicherungsfall im Kern beschrieben. In § 5 I AVB wird die Definition präzisiert: Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Diese Definition des Versicherungsfalls in den Vermögenshaftpflichtversicherungen weicht von der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ab. Diese bestimmt den Versicherungsfall als Schadensereignis. Der Unterschied besteht darin, dass die Allgemeine Haftpflichtversicherung an die Folge des schädigenden Ereignisses anknüpft und dieses zum Versicherungsfall erklärt. Demgegenüber sieht die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in dem Kausalereignis,[263] in der eigentlichen Ursache des Schadens, den Versicherungsfall. Man spricht deshalb von der Kausalereignistheorie im Gegensatz zur Folgeereignistheorie.

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