Rz. 13

Das Gleiche gilt sinngemäß für die Haftung in interprofessionellen Sozietäten. Die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters tritt nach der dortigen Risikobeschreibung grds. nicht ein, wenn Fehler im Zusammenhang mit rechtlicher Beratung passieren. Das wäre auch nicht notwendig, denn auf diesem Feld ist der Steuerberater nicht tätig. Nachdem der BGH[20] nun entschieden hat, dass der Steuerberater in der gemischten Sozietät auch dann akzessorisch haftet, wenn es sich um ein rein anwaltliches Mandat mit rechtsberatendem Charakter handelt (sog. "Vorbehaltsaufgaben"), entstehen strukturell ähnliche Deckungslücken wie beim später eintretenden Sozius. Der Unterschied besteht darin, dass es hier nicht um Deckungslücken in zeitlicher Hinsicht geht, sondern um den Deckungsumfang und die versicherten Tätigkeiten. Bezieht man § 12 AVB strikt auf die gemeinschaftliche Berufsausübung als diejenige der gemeinsam nach außen hin auftretenden Berufsträger der jeweiligen Profession, besteht grds. Versicherungsschutz über die jeweiligen Berufsträger der Sozietät in der Zusammensetzung, wie sie zum Verstoßzeitpunkt nach außen in Erscheinung trat.[21] Ohne Deckung bleiben dann lediglich Ansprüche, die auch nicht über die tatsächlich tätigen Berufsträger abgesichert sind. Das gilt erst recht für den Zusammenschluss mit anderen als wirtschaftsberatenden Berufsgruppen, also insb. bei der vom BVerfG akzeptierten Zusammenarbeit zwischen Anwälten und Ärzten/Apothekern in einer PartG.[22] Auch dort kann der akzessorisch haftende Gesellschafter keinen Abwehrschutz über seine eigene Police beanspruchen, da die jeweilige Risikobeschreibung auf den zu deckenden Haftungsanspruch nicht passt. Bei interprofessioneller Zusammenarbeit von Rechtsanwälten in gemischten Sozietäten oder auch bei Mehrfachberuflern empfiehlt es sich in jedem Fall zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen bei der Zuordnung der schadenstiftenden Tätigkeit (Anwaltsrisiko? Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfertätigkeit?) und einer etwaigen Unterdeckung, alle Tätigkeiten mit gleich hohen und ausreichenden Versicherungssummen abzusichern.[23]

[20] BGH, 10.5.2012 – IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 = WM 2012, 1351= NJW 2012, 2435; im Fall BGH, 26.6.2008 – IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 noch offengelassen; siehe dazu auch Sassenbach, AnwBl. 2006, 304; zur Mandatserteilung BGH, 9.12.2010 – IX ZR 44/10, NJW 2011, 2301.
[21] So Riechert, § 1 Rn 252
[22] BVerfG, 12.1.2016 – 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700; zur Problematik des Versicherungsschutzes bei dieser Konstellation genauer Riechert, § 1 Rn 308 ff.
[23] Burger, AnwBl. 2004, 304, 306; Mennemeyer/Hugemann, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 2715.

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