Rz. 11

Ein häufiges Problem ist die Frage, ob der in einer Lebensversicherung als bezugsberechtigt genannte Ehegatte im Valutaverhältnis zu den Erben die Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers bereits geschieden wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 2077 BGB nicht analog auf die Nennung der des Ehegatten als Bezugsberechtigten anzuwenden.[14] § 2077 BGB ist als Sondernorm des Erbrechts nicht auf diese Fallkonstellation übertragbar.[15]

 

Rz. 12

Der als bezugsberechtigt angegebene Ehegatte verliert somit durch die Scheidung nicht automatisch seine Rechte an der Lebensversicherungssumme.[16] Eine solche auflösende Bedingung ist jedoch rechtlich möglich und hängt von dem der Versicherung gegenüber erklärten Willen des Erblassers ab.[17] Allerdings bedarf es, wie bereits oben ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des BGH eines Rechtsgrundes zwischen Erblasser und Ehegatten, um die Versicherungssumme behalten zu dürfen.[18]

 

Rz. 13

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Rechtsgrundlage des Kausalgeschäfts.[19] Beruht die Bezugsberechtigung auf einer ehebedingten Zuwendung und entfällt diese nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, so ist der Ehegatte zur Herausgabe der erlangten Versicherungssumme verpflichtet. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung.[20]

[14] BGH NJW-RR 2007, 976; BGHZ 79, 295.
[15] BGH VersR 1975, 918.
[17] BGH FamRZ 1987, 806; BGH ZEV 1995, 150.
[18] BGH NJW 1984, 480.
[19] BGHZ 84, 361.
[20] BGHZ 118, 242, 252.

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