Rz. 28

Gem. § 21 TzBfG gilt auch § 16 TzBfG für die auflösend bedingten Arbeitsverhältnisse entsprechend. Ist eine auflösende Bedingung unwirksam, so entsteht ein unbedingtes Arbeitsverhältnis. Liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 TzBfG vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, vorbehaltlich einer weitergehenden Vereinbarung nach § 15 Abs. 3 TzBfG, nicht vor Eintritt der auflösenden Bedingung ordentlich kündigen. Der Arbeitnehmer kann seinerseits das Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen. Dem Arbeitgeber ist deshalb grundsätzlich anzuraten, ein ordentliches Kündigungsrecht vertraglich zu vereinbaren.

 

Rz. 29

Sofern gegen das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG verstoßen wurde, können beide Seiten das Vertragsverhältnis auch vor dem eigentlichen Beendigungszeitpunkt ordentlich kündigen.

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