Rz. 156

Der Minderjährige als Nachfolger in die Beteiligung des Schenkers wird i.R.d. laufenden Geschäftsführung der Familiengesellschaft von seinen gesetzlichen Vertretern vertreten. Bei Beschlussfassungen in laufenden Angelegenheiten wendet die heute h.M. und die Rspr. §§ 181, 1824 BGB nicht an,[277] solange sich die Beschlüsse und Maßnahmen i.R.d. bestehenden Gesellschaftsvertrags bewegen. Für diese Beschlüsse ist also kein Pfleger notwendig. Korrespondierend mit der fehlenden Notwendigkeit eines Pflegers ist auch keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Etwas anderes soll nach teilweise vertretener Ansicht gelten, wenn der minderjährige Kommanditist einer GmbH & Co KG und sein gesetzlicher Vertreter geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ist. Aufgrund § 35 Abs. 3 GmbHG soll das Vertretungsverbot des § 181 BGB in diesem Fall bestehen bleiben.[278] Zur laufenden Geschäftsführung gehören sämtliche Maßnahmen, die direkt auf die Erreichung des jeweiligen Gesellschaftszwecks zielen. Gesellschafterbeschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer, Zustimmung zu Vertragsabschlüssen, Beschlüsse über die Einleitung oder Beendigung von Rechtstreitigkeiten oder ähnliche Maßnahmen.

[277] BGH, 18.9.1975 – II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 96; Grüneberg/Ellenberger, § 181 BGB Rn 11 f.
[278] Reimann, DNotZ 1999, 179, 197 f. m.w.N.; Hohaus/Eickmann, BB 2004, 1707, 1710; a.A. Schindeldecker, RNotZ 2015, 533.

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