Rz. 21

Die Testamentsvollstreckervergütung stellt einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar. Allerdings ist die im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater ausgeübte Testamentsvollstreckung den Einkünften aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG hinzuzurechnen und ist umsatzsteuerpflichtig.[15] Der Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen "Entschädigung bzw. Schadensersatz" ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.[16]

 

Hinweis

Erhält der Rechtsanwalt oder Steuerberater die Vergütung nach mehrjähriger Tätigkeit zum Abschluss, kann es sich um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG (Abmilderung der Steuerprogression) handeln.[17]

 

Rz. 22

Eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung, die tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt, weil sie der Testamentsvollstrecker nur dann erhält, wenn er sein Amt ausübt, stellt nach dem m BFH[18] kein Vermächtnis i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, auch soweit sie eine angemessene Höhe i.S.d. § 2221 BGB übersteigt. Sie unterliegt mithin allein der Einkommensteuer.

 

Hinweis

Soll ein Testamentsvollstrecker neben der üblichen, angemessenen Vergütung zusätzlich Vermögen aus dem Nachlass erhalten, kann neben der üblichen, angemessenen Vergütung ein Vermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers angeordnet werden, welches dann nicht der Einkommensteuer, sondern der Erbschaftsteuer unterfällt, wobei bei Letzterer mindestens (Steuerklasse III, siehe § 5 Rdn 12 ff.>) ein Freibetrag von 20.000 EUR zur Verfügung steht.

[15] Die Vergütungsregelung sollte Netto- (Neue Rheinischen Tabelle) bzw. Bruttobeträge ausweisen.
[17] Vergleichbar zum Erfolgshonorar: BFH v. 16.9.2014 – VIII R 1/12, DStR 2015, 137.

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