Rz. 68

Das Berufungsgericht kann sich bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung nicht auf eine Ermessensfehlerkontrolle beschränken, sondern hat insoweit aufgrund der ggfs. nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen[227] und eine etwa abweichende Bemessung auch zu begründen.[228] Die Bindung des Gerichts an das von der Klagepartei vorgegebene Rechtsschutzziel – Einmalbetrag oder Schmerzensgeldrente – gilt (erst Recht) auch für das Berufungsgericht: Hat das erstinstanzliche Gericht einer Klagepartei antragsgemäß ein Schmerzensgeld zugesprochen und verteidigt die Klagepartei dies in zweiter Instanz gegenüber dem auf Klageabweisung gerichteten Rechtsmittel der Beklagtenseite, so ist nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Berufungsgericht die Aufteilung des Schmerzensgeldbetrages in einen Einmalbetrag und/oder eine Schmerzensgeldrente nicht möglich.[229] Gleiches muss aus den oben angeführten (Rechtskraft-)Erwägungen selbstverständlich auch für den umgekehrten Fall gelten.

[227] BGH, Urt. v. 28.3.2006 – VI ZR 46/05, VersR 2006, 710; OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.11.2007 – 4 U 276/07 – 93, 4 U 276/07, NJW 2008, 1166; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 315.
[228] Vgl. Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 7. Kap. Rn 34.
[229] Vgl. BGH, Urt. v. 21.7.1998 – VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411 sowie MüKoBGB/Oetker, § 253 BGB, Rn 57 m.w.N.; ­Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 317.

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