Rz. 384

In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung i.S.v. § 193 Abs. 3 VVG sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gem. § 195 Abs. 1 VVG ist gem. § 14 Abs. 1 MB/KK das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskosten­vollversicherung besteht.

Bei anderen Krankheitskostenteilversicherungen und Krankenhaustagegeldversicherungen besteht ein Kündigungsrecht des Versicherers gem. § 14 Abs. 2 MB/KK nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres.

 

Rz. 385

Substitutiv ist eine private Krankenversicherung, die Schutz gegen die gleichen Risiken wie die gesetzliche Krankenversicherung bietet und nicht nur dem Ausgleich von Leistungsbegrenzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung dient. Abweichend von anderen Sparten ist im Krankenversicherungsrecht der Schadenseintritt kein Grund zur Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Parteien. Dies liegt am Wesen der Krankenversicherung sowie daran, dass der Neuabschluss eines Krankenversicherungsvertrages bei einem anderen Versicherer grundsätzlich mit erheblichen Nachteilen für den Versicherungsnehmer verbunden ist, so dass dies unzumutbar erscheint.

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