Rz. 367

Der Krankenversicherungsvertrag kann gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 MB/KK vom Versicherungsnehmer im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden, und zwar zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Bei einer die gesetzliche Krankenversicherungspflicht erfüllenden Krankheitskostenversiche­rung muss der Versicherungsnehmer die Anschlussversicherung gegenüber dem früheren Versicherer binnen zwei Monaten nach Aufforderung nachweisen. Erst mit dem Zugang des Nachweises wird die Kündigung wirksam.[215] Zu den Einzelheiten, auch betreffend die Kündigung des Versicherungsnehmers in Bezug auf Mitversicherte, wird auf die Ausführungen zu §§ 205, 207 VVG (vgl. Rdn 160 ff. und Rdn 179 ff.) verwiesen.

 

Rz. 368

Die in der Sonderregelung für den Bereich der Krankenversicherung nach § 178 a Abs. 4 VVG a.F. noch mögliche Vereinbarung einer Mindestlaufzeit für den Vertrag von drei Jahren wurde ersatzlos gestrichen, so dass es bei der in § 11 VVG Abs. 2 S. 2 VVG vorgesehenen Möglichkeit des Verzichts auf das Kündigungsrecht bis zu zwei Jahren auch für die Krankenversicherung verbleibt.

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