Rz. 850

Entsprechend § 5 Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009 enthalten die AVB der meisten Reisekrankenversicherer eine Übermaßklausel. Danach kann der Versicherer seine Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, sofern die Heilbehandlung oder sonstige Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart sind, das notwendige Maß übersteigt. Häufig räumen die AVB[560] dem Versicherer in Anlehnung an die auch in § 5 Abs. 2 S. 2 MB/KK 2009 neu eingefügte Regelung auch ein Kürzungsrecht für nicht angemessene Vergütung bei Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses ein. Fehlt eine solche Klausel, besteht kein Kürzungsrecht bezüglich überhöhter Abrechnungsbeträge.[561]

 

Rz. 851

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung ist auf die Verhältnisse am Behandlungsort abzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Versicherer.

[560] Vgl. § 4 Nr. 2 AVB, Tarif MediR, Stand 1.1.2015, Gothaer Versicherungen.
[561] BGH v. 12.3.2003 – IV ZR 278/02, r+s 2003, 246 zu § 5 Abs. 2 MB/KK 94.

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