Rz. 107

Zu den wesentlichen Bestandteilen des Arbeitsvertrages gehört die Festlegung der Parteien des Arbeitsvertrages. Während auf Arbeitnehmerseite im Allgemeinen nur eine natürliche Person als Vertragspartei in Betracht kommt, kann auf Arbeitgeberseite jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sowie jede Personengesellschaft Vertragspartei sein.

 

Rz. 108

Bei Konzernen kann dagegen nicht der Konzern als solcher, sondern nur eine Konzerngesellschaft Partei des Arbeitsvertrages sein. Daher ist bei Konzernen sowohl bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses als auch bei späteren Änderungen darauf zu achten, dass im Arbeitsvertrag festgehalten wird, welche Konzerngesellschaft auf der Arbeitgeberseite Partei des Arbeitsvertrages sein soll. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die von einer Konzerngesellschaft ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise deshalb unwirksam ist, weil richtiger Arbeitgeber ein anderes Konzernunternehmen ist. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund der (zulässigen) Arbeitnehmerüberlassung im Konzern.

 

Rz. 109

Zur eindeutigen Kennzeichnung der Arbeitsvertragsparteien gehören die Benennung der Arbeitsvertragsparteien mit Nachname und Vorname, der exakten Firmierung des Unternehmens sowie die Aufführung der Anschriften beider Vertragsparteien. Auch § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NachwG verlangt die schriftliche Fixierung des Namens und der Anschrift beider Vertragsparteien. Dies gilt auch bei späteren Änderungen des Arbeitsvertrages (§ 3 NachwG).

 

Rz. 110

In Bezug auf die Anschrift des Arbeitnehmers kann aus Sicht des Arbeitgebers die Aufnahme der folgenden Klausel in den Arbeitsvertrag sinnvoll sein:

 

Rz. 111

Muster 17.7: Auskunft des Arbeitnehmers

 

Muster 17.7: Auskunft des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so gehen die sich aus der Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erreichbarkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ergebenden Nachteile zulasten des Arbeitnehmers.

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