Rz. 974

Eine formularmäßige Abbedingung des Entreicherungseinwands wäre unzulässig vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies steht nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des Gesetzesrechtes im Einklang. Dies ist auch für die Modifikationen des bereicherungsrechtlichen Bösgläubigkeitsbegriffes zum Nachteil des Arbeitnehmers anzunehmen. Auch insoweit würde es zu einer unangemessenen Abweichung von der Gesetzeslage zulasten des Arbeitnehmers kommen. AGB-rechtlich dürfte eine Vereinbarung noch zulässig sein, wonach es um den Ausschluss des Entreicherungseinwandes geht, wenn die Überzahlung auf falschen Angaben des Arbeitnehmers beruht. In dieser Konstellation wird oftmals auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bestehen können. Ggü. diesem Schadensersatzanspruch würde der Entreicherungseinwand nicht greifen.

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