Rz. 572

Zahlt der Arbeitnehmer unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung des Kfz an den Arbeitgeber pauschale Nutzungsvergütungen, sind diese auf den privaten Nutzungswert anzurechnen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 1 LStR). Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.).

 

Rz. 573

Wie ein Zuschuss des Arbeitnehmers für die Nutzung des Dienstwagens auf den geldwerten Vorteil anzurechnen ist, richtet sich danach, ob es sich um eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten oder den laufenden Kosten des Dienstwagens handelt (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.). Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, s. BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.). Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der sogenannten 1 % Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne Kosten (z.B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt.

Der Wert des geldwerten Vorteils aus Überlassung des Dienstwagens kann durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden.

 

Rz. 574

Übersicht: Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Fahrzeugüberlassung nach BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, S. 592 ff.

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