Rz. 963

Die Höhe der Rückzahlungslast wird wie folgt ermittelt: Der Arbeitgeber kann höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat. Eine Verzinsung kann nicht vereinbart werden. Andernfalls handelt es sich nicht mehr um die Rückzahlung von Ausbildungskosten, sondern um eine Vertragsstrafe. Dabei ist die Staffelung des Rückzahlungsbetrages zeitanteilig zur Bindungsdauer für die Interessenabwägung ein mit entscheidender Gesichtspunkt. Eine sachgerechte Kündigungsbeschränkung wird darin gesehen, dass die Rückzahlungspflicht sich hier nicht verringert. Klauseln in Formularverträgen über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nur, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume entstehen. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn der Arbeitgeber Art und Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu erstattender Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten) nicht genau und abschließend bezeichnet (BAG v. 6.8.2013 – 9 AZR 442/12).

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