Rz. 943

Der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung zur vorherigen Einholung der Nebentätigkeitsgenehmigung ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die abmahnungsfähig ist (BAG v. 30.5.1996, AP Nr. 2 zu § 611 BGB – Nebentätigkeit). Des Weiteren kann die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Kündigung zur Folge haben, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden (BAG v. 26.8.1976, AP Nr. 68 zu § 626 BGB). Darüber hinaus darf ein Arbeitnehmer für die Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit keiner Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgehen. Dies kann auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Der Beweiswert des ärztlichen Attestes kann hierdurch erschüttert bzw. entkräftet werden. Für diesen Fall hat der Arbeitnehmer konkret darzulegen, weshalb er krankheitsbedingt gefehlt hat und trotzdem einer Nebenbeschäftigung nachgehen konnte (BAG v. 26.8.1993, AP Nr. 112 zu § 626 BGB).

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