Rz. 971

Bei der Rückzahlung von Arbeitsentgelt kommt auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf der Grundlage der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Dies ist anzunehmen, wenn die Überzahlung auf einer Verletzung der Informations- oder Auskunftspflichten des Arbeitnehmers beruht. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Fall des Annahmeverzuges des Arbeitgebers die Mitteilung eines anderweitigen Verdienstes unterlassen würde. Auch entsteht eine Schadensersatzverpflichtung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über Änderungen informiert. Ebenfalls muss ein Ruhegeldberechtigter Auskunft darüber erteilen, ob er eine öffentlich-rechtliche Rente bezieht, die der Versorgungsträger anrechnen darf. Unterlässt er die entsprechenden Auskünfte, kommt ein Schadensersatzanspruch infrage.

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