Rz. 613
Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie beruflich veranlasst sind (vgl. Abschnitt R 9.8 Abs. 1 LStR). Dies gilt z.B. für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr, Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Versicherungen, soweit nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden (§ 3 Nr. 16 EStG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen