Rz. 613

Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie beruflich veranlasst sind (vgl. Abschnitt R 9.8 Abs. 1 LStR). Dies gilt z.B. für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr, Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Versicherungen, soweit nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden (§ 3 Nr. 16 EStG).

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