Rz. 815

Als Mehrarbeit wird heute die über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinausgehende Arbeit verstanden. Dies ist diejenige Zeit, die die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden, § 3 S. 1 ArbZG, unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichungen nach § 7 ArbZG überschreitet (Preis, der Arbeitsvertrag, II A 90 Rn 89). Nach § 124 SGB IX (früher § 46 SchwbG a.F.) werden schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen hin von der Mehrarbeit freigestellt. Auch hier ist Mehrarbeit als die Arbeitszeit anzusehen, die die werktägliche Dauer von 8 Stunden, § 3 ArbZG, überschreitet (BAG v. 8.11.1989, AP Nr. 1 zu § 46 SchwbG).

 

Rz. 816

Der Arbeitgeber darf kraft seines Direktionsrechtes nur in Notfällen über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende vorübergehende Mehrarbeit anordnen. Dieses Recht kann allenfalls bei drohenden Gefahren für den Betrieb aufgrund unvorhergesehener äußerer Ereignisse bestehen. Ein solches Anordnungsrecht des Arbeitgebers wird auf die durch Treu und Glauben, §§ 157, 242 BGB, beeinflusste Arbeitspflicht zurückgeführt. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen und Grenzen des § 14 ArbZG zu beachten. Aus dieser Vorschrift kann keinesfalls ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung von Überstunden gefolgert werden (ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 825). Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuteilung von Mehrarbeit auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes herleiten. Dieser verbietet es dem Arbeitgeber, ohne sachlichen Grund Arbeitnehmer, die Mehrarbeit leisten wollen, von dieser auszuschließen, wenn Mehrarbeit für vergleichbare Arbeitnehmer angeordnet oder angenommen wird (LAG Frankfurt am Main v. 12.9.2001, NZA-RR 2002, 348 f.; ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 825).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge