Rz. 477

Gratifikationen und Sonderzahlungen unterliegen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im steuerrechtlichen Sinne der Einkommensteuer, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch besteht.

 

Rz. 478

Gratifikationsrückzahlungsverpflichtungen sind – jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – i.H.d. jeweiligen Bruttobetrages zurückzuführen. Der Rückzahlungsanspruch besteht i.H.d. Bruttozahlung und erfasst auch die abgeführten Steuern und Sozialabgaben (BAG v. 5.4.2000 – 10 AZR 257/99; BAG v. 15.3.2000 – 10 AZR 101/99; LAG Thüringen v. 23.1.2003 – 1 Sa 133/02; zu den steuerrechtlichen Einzelheiten vgl. Lipke/Vogt/Steinmeyer, Sonderleistungen im Arbeitsverhältnis, Rn 244 ff.).

 

Rz. 479

Gratifikationen sind Arbeitsentgelte i.S.d. § 14 SGB IV. Sie unterliegen der Beitragspflicht bei der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Beitragsrechtliche Besonderheiten gibt es nur insoweit, als Gratifikationen regelmäßig als einmalige Zahlungen gewährt werden und deshalb nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Einmalzahlungen behandelt werden. Sie unterliegen daher der Regelung des § 23a SGB IV. Einmalige Sondervergütungen sind daher grds. dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden, sofern nichts anderes in § 23a Abs. 2 bis 4 SGB IV bestimmt ist.

 

Rz. 480

Einmalige Sondervergütungen gehen in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes ein, soweit auf sie Beiträge erhoben und sie im Bemessungszeitraum erzielt wurden. Ein Forderungsübergang nach § 157 Abs. 3 SGB III kommt hinsichtlich einer gewährten Weihnachtsgratifikation nur insoweit in Betracht, als die BA in den Monaten Arbeitslosengeld geleistet hat, in denen eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen war. Nur wenn es sich hierbei um ein aufgespartes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten handelt, können Forderungen wegen der in dieser Zeit erbrachten Arbeitslosenleistungen übergehen (BAG v. 26.5.1992 – 9 AZR 41/91).

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