Rz. 397

Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen Gratifikationszahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer rechtsverbindlich festzulegen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Allerdings unterliegen arbeitsvertragliche Regelungen über Sondervergütungen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Eine Gratifikationszusage kann auch in der Form einer vertraglichen Einheitsregelung oder einer Gesamtzusage erfolgen. Bei der Einheitsregelung und der Gesamtzusage handelt es sich um Individualzusagen (BAG v. 25.4.1991 – 6 AZR 532/89).

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