Rz. 1096

Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Die Vorschrift ist in engem Zusammenhang mit § 39 UrhG zu sehen. Dieser bestimmt, dass der Inhaber eines Nutzungsrechtes das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Werkschöpfer nicht eigenmächtig ändern darf (Abs. 1). Allerdings sind Änderungen, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht versagen kann, zulässig (Abs. 2). Eine arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung über Änderungsbefugnisse ist möglich. Welche Änderungen der Urheber im Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben hinnehmen muss, richtet sich allerdings nach dem Zweck des betreffenden Arbeitsverhältnisses (Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, UrhG, § 43 Rn 86).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge