Rz. 707

Die Kritik nahm zu, dass das Arbeitsrecht, dabei insb. das Arbeitsvertragsrecht, aus dem Anwendungsbereich des alten AGBG ausgenommen wurde (Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltungen im Arbeitsrecht, 1993, 241 ff.; MünchArbR/Richardi, § 14 Rn 70). Deshalb sei zu prüfen, so der Bundesrat, ob eine Herausnahme des Arbeitsrechtes aus dem Anwendungsbereich des AGBG noch sachgerecht erscheine (BT-Drucks 14/6875, 17 Nr. 50). Die Bundesregierung und der Rechtsausschuss nahmen diesen Gedankengang auf und schufen in § 310 Abs. 4 S. 1 BGB die Möglichkeit, dass Arbeitsverträge, nicht aber Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen dem Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB unterstellt werden sollten. Allerdings sollten bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. Des Weiteren sollten die Vorschriften über die Einbeziehung der AGB nicht anzuwenden sein, § 310 Abs. 4 S. 2 BGB.

 

Rz. 708

Im Ausgangspunkt ist dann festzuhalten, dass eine Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen nach der Schuldrechtsreform des BGB erstmals auf einer normativen Grundlage, die über die arbeitsvertraglichen Generalklauseln hinausgeht, steht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge