Rz. 437

Für Sonderzuwendungen mit Mischcharakter bedarf es hingegen einer ausdrücklichen einzel- oder kollektivvertraglichen Regelung, wenn die Sonderzahlung auch für Zeiten gekürzt werden soll, in denen keine oder nur eine unerhebliche Arbeitsleistung erbracht worden ist. Damit kann auch ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraumes arbeitsunfähig ist, eine Sonderzahlung beanspruchen, sofern der Anspruch in der Rechtsgrundlage nicht ausgeschlossen oder keine besondere Kürzungsvereinbarung vorhanden ist. Es gibt kein allgemeines Rechtsprinzip, welches eine Quotelung einer Gratifikation nach dem Maß der jährlichen Arbeitsleistung rechtfertigt, wenn diese Arbeitsleistung im Bezugszeitraum nicht oder nicht in vollem Umfange erbracht worden ist. Sollen krankheitsbedingte Fehlzeiten die Sonderleistung mindern oder gar ausschließen, bedarf es daher einer ausdrücklichen Regelung. Allein mit dem Zweck der Sonderzahlung kann kein Kürzungstatbestand begründet werden (BAG v. 5.8.1992 – 10 AZR 88/90). An dieser Rspr. hat das BAG seither in st. Rspr. für verschiedene Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und auch für einzelvertragliche Vereinbarungen festgehalten (BAG v. 17.12.1992 – 10 AZR 427/91; BAG v. 24.3.1993 – 10 AZR 427/91; BAG v. 24.3.1993 – 10 AZR 487/92; BAG v. 8.12.1993 – 10 AZR 66/93; BAG v. 16.3.1994 – 10 AZR 669/92; BAG v. 28.9.1994 – 10 AZR 805/93; BAG v. 9.8.1995 – 10 AZR 539/94; BAG v. 11.10.1995 – 10 AZR 985/94; BAG v. 10.4.1996 – 10 AZR 600/95).

 

Rz. 438

Allerdings kann in einer Gratifikationsregelung zur Berechnung der Sonderzahlung auf den tatsächlichen Verdienst im Bezugszeitraum abgestellt und hierdurch auch der Fall abschließend geregelt werden, wie sich Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung auf die Sonderzahlung auswirken. Liegt eine Regelung vor, wonach sich eine Sonderzahlung nach den tatsächlich erzielten durchschnittlichen Monatseinkommen des Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr oder im Bezugszeitraum oder aus einem tatsächlichen Arbeitsverdienst errechnet, folgt daraus, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung den monatlichen Durchschnittsverdienst mindern und Arbeitnehmer, die während des gesamten zugrunde zu legenden Berechnungszeitraumes arbeitsunfähig krank waren und für diese Zeiten keine Lohnfortzahlung erhalten haben, keine tarifliche Sonderzuwendung bekommen (BAG v. 18.11.1998 – 10 AZR 387/98; BAG v. 11.10.1995 – 10 AZR 985/94; BAG v. 9.8.1995 – 10 AZR 539/94; BAG v. 24.3.1993 – 10 AZR 487/92; BAG v. 5.8.1992 – 10 AZR 171/91; LAG Düsseldorf v. 22.5.1996 – 2 (17) Sa 61/96).

 

Rz. 439

Eine in einer Gratifikationsregelung enthaltene Kürzungsabrede kann Fehlzeiten ohne und mit Entgeltfortzahlung betreffen. Es ist auch eine Regelung zulässig, nach der krankheitsbedingte Fehlzeiten mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung zur Kürzung einer freiwilligen Sonderzahlung führen. Es steht den Betriebspartnern frei, im Einzelnen zu bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollen. Eine derartige anspruchsmindernde Sonderzahlungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen lohn- oder entgeltfortzahlungsrechtliche Bestimmungen (BAG v. 6.12.1995 – 10 AZR 123/95; BAG v. 19.4.1995 – 10 AZR 136/94BAG v.).

 

Rz. 440

Auch arbeitskampfbedingte Ausfalltage ohne Entgeltanspruch des Arbeitnehmers können sich anspruchsmindernd auswirken, wenn dies vereinbart wurde. Darin liegt keine i.S.v. § 612a BGB verbotene Maßregelung, wenn die Regelung generell für Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung und nicht nur für den Arbeitskampf gilt. Die Arbeitsvertragsparteien vollziehen in diesem Fall lediglich eine bereits vorgegebene Ordnung (BAG v. 13.2.2007 – 9 AZR 374/06).

 

Rz. 441

Der Schutzzweck der Entgeltfortzahlungsbestimmungen umfasst nur die Arbeitsvergütung, die der Arbeitnehmer bei Arbeitsleistung verdient hätte; bei Sonderzuwendungen mit Mischcharakter handelt es sich nicht um fortzuzahlendes Entgelt. Auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB scheidet bei einer derartigen Fallgestaltung aus (BAG v. 26.10.1994 – 10 AZR 482/93). Die Ausgestaltung einer Kürzungsvereinbarung, nach der auch krankheitsbedingte Fehlzeiten zur Kürzung einer freiwilligen Sonderzahlung führen, unterliegt allerdings der richterlichen Inhalts- und Billigkeitskontrolle (BAG v. 19.11.1992 – 10 AZR 264/91; BAG v. 26.10.1994 – 10 AZR 482/93). In § 4a EFZG sind die Grenzen einer derartigen Kürzungsvereinbarung vorgesehen.

 

Rz. 442

Will der Arbeitgeber allein die erbrachte oder künftige Betriebstreue mit der Sonderzahlung honorieren, so kommt es für den Zahlungsanspruch allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses während des Bezugszeitraumes an. Unerheblich ist in diesem Fall, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht oder berechtigt/unberechtigt gefehlt hat. Soll die Sondervergütung um die Zeit des Fehlens gekürzt werden, ist eine entsprechende Kürzungsver...

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