Rz. 644

Im Zusammenhang mit der Zusage des Arbeitgebers zur Erstattung der Umzugskosten wird in der Praxis gelegentlich eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall getroffen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Umzug beendet wird.

 

Rz. 645

Derartige Rückzahlungsklauseln sind jedoch nur unter der Voraussetzung wirksam, dass

der Wohnsitzwechsel zumindest auch im Interesse des Arbeitnehmers lag (vgl. BAG v. 24.2.1975, BB 1975, 792 = AP Nr. 50 zu Art. 12 GG),
die Rückzahlungsklausel nur für den Fall einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer oder einer verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung gilt (vgl. LAG Düsseldorf v. 1.4.1975, EzA Nr. 1 zu § 157 BGB),
die zeitliche Bindungsfrist drei Jahre vom Zeitpunkt des Umzuges an nicht überschreitet (vgl. BAG v. 23.3.1983 – 5 AZR 531/80, DB 1983, 1210),
die in der Rückzahlungsklausel versprochene Rückzahlung vom Umfang her ein Monatsgehalt nicht überschreitet (vgl. BAG v. 24.2.1975, BB 1975, 702 = AP Nr. 50 zu Art. 12 GG),
sich der Rückzahlungsbetrag nach fortschreitender Dauer des Arbeitsverhältnisses nach dem Umzug ratierlich verringert (vgl. BAG v. 23.4.1986 – 5 AZR 159/85, DB 1986, 2135).

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