Rz. 597

Gem. R 9.4 Abs. 1 LStR sind Reisekosten solche Kosten, die so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 4a S. 2 und S. 4 EStG) des Arbeitnehmers entstehen.

 

Rz. 598

Die bisherigen Reisekostenarten Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit werden ab 2008 zu dem Oberbegriff berufliche Auswärtstätigkeiten zusammengefasst. Reisekosten sind danach Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungs- sowie Reisenebenkosten, die durch eine berufliche Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Auch der Arbeitnehmer, der bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird, fällt unter die reisekostenrechtlich relevante Auswärtstätigkeit.

Zum Reisekostenrecht s. BMF-Schreiben v. 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 ff.

 

Rz. 599

Übersicht: Berufliche Auswärtstätigkeit

* bzw. Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet

** bzw. innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets

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