Rz. 556

 
Fahrzeugart Anschaffung/erstmalige Überlassung* Voraussetzung Rechtsvorschrift Geldwerter Vorteil
Elektrofahrzeug

1.1.2019 bis

31.12.2030
Keine CO2-Emission und BLP max. 60 T-EUR § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG 0,25 % des BLP

Elektro-

bzw.

Hybridelektrofahrzeug

1.1.2019 bis

31.12.2021

CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer oder

"elektrische" Reichweite von mind. 40 km
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 o. 3 EmoG 0,5 % des BLP

1.1.2022 bis

31.12.2024
CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer oder "elektrische" Reichweite von mind. 60 km § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 EStG

1.1.2025 bis

31.12.2030

CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer oder

"elektrische" Reichweite von mind. 80 km
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 5 EStG

(Tabelle nach Eismann, Lohnsteuer-Update 2021, DStR 2021, 834)

Das Bewertungsverfahren "Schätzung nach der 1 %-Regelung" ist nach § 8 Abs. 2 EStG als Regelbewertungsmethode und der Einzelnachweis des Aufwandes zum wählbaren Ersatzverfahren im EStG normiert worden. Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der beiden Verfahren für jedes Kalenderjahr festlegen. Das Verfahren zur Ermittlung des Vorteils darf nur zum Jahresende oder bei Kfz-Wechsel geändert werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR). Der Arbeitgeber kann nach Ablauf des Jahres den geldwerten Vorteil für das abgelaufene Jahr nach der "Fahrtenbuchmethode" ermitteln, wenn sich herausstellt, dass diese Methode zu einem günstigeren Ergebnis führt als die 1 %-Methode. Bei Anwendung der 1 %-Regelung bleibt dem Arbeitnehmer immer die Möglichkeit, im Rahmen einer Veranlagung zur ESt die geringere private Nutzung des Pkw nachzuweisen und damit eine Herabsetzung des vom Arbeitgeber versteuerten Sachbezugs zu erreichen (zur Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten zu ermitteln, BAG v. 19.4.2005 – 9 AZR 188/04, NZA 2005, 983–985 = DB 2005, 1691). Kosten, die für ein ganzes Jahr gezahlt werden, müssen bei einem kürzeren als 12 Monate andauernden Ermittlungszeitraum wirtschaftlich zugeordnet (vgl. BFH v. 7.4.1992, BStBl II 1992, 854) und dementsprechend gequotelt werden. Um diese Ermittlungsschwierigkeiten zu umgehen, legt R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 S. 2 LStR fest, dass in dem Fall, in dem eine genaue Erfassung nicht möglich ist, der Erhebung der Lohnsteuer 1/12 des Vorjahresbetrages zugrunde gelegt werden kann. Dann ist aber nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohndifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen. Bei der Veranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden.

(a) Nutzungspauschale (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR)

 

Rz. 557

Benutzt der Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz für private Fahrten, wird für jeden Kalendermonat 1 % des auf volle 100,00 EUR abgerundeten inländischen Listenpreises als Sachbezug angesetzt. Bei Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen werden Kosten des Batteriesystems vom Listenpreis pauschal abgezogen, gestaffelt nach Anschaffungsjahr des Kfz und Speicherkapazität der Batterie, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sowie Einzelheiten in BMF-Schreiben v. 5.6.2014 IV D2 – S 7300/07/10002:001. Kann das Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt werden, erhöht sich der zu versteuernde Nutzungswert für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 % des inländischen Listenpreises. Die Pauschalen dürfen allerdings nur dann nebeneinander angesetzt werden, wenn kein Nutzungsverbot besteht (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.). Die Monatswerte müssen grds. auch dann angesetzt werden, wenn das Kfz dem Arbeitnehmer (z.B. wegen Urlaub, Dienstreisen) nur zeitweise zur Verfügung steht (anders bei Krankheit [Hirnschlag]: FG Düsseldorf v. 24.1.2017 – 10 K 1932/16E). Ab 2019 können sich Arbeitnehmer für eine Einzelbewertung entscheiden. Das ist günstiger, wenn sie durchschnittlich weniger als an 15 Tagen pro Monat zum Arbeitsplatz pendeln; also bis 180 Fahrten im Jahr, dann 0,002 % des inländischen Listenpreises x Anzahl der Fahrten und Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG, BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff. Der Arbeitnehmer hat dann Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich unter Angabe des Kalenderdatums die Tage ergeben, an denen der Firmenwagen zu Arbeitgeberfahrten tatsächlich genutzt wurde. Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Firmenwagen zur Verfügung, sind die Angaben für jedes Fahrzeug getrennt zu führen. Die Angaben des Arbeitnehmers sind als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist fahrzeugbezogen und kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Der Arbeitgeber ist zur Einzelbewertung auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet. Kürzungen der Werte wegen einer Beschriftung des Wagens oder wegen eines privaten Zweitwagens durch ...

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