Rz. 520

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber für eine haupt- oder nebenberufliche Vermittlungstätigkeit eine Provision (Vermittlungsprovision), liegt grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (vgl. R 19.4 Abs. 1 LStR). Dies gilt auch in Bezug auf ein vom Arbeitnehmer selbst getätigtes sog. Eigengeschäft (OFD Münster v. 30.5.1990, DB 1990, 1212; BFH v. 22.5.1992, BStBl II 1992, 840; Blümich/Geserich, EStG, § 19 V, Stichwort: Vermittlungsgebühren).

 

Rz. 521

Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Provisionen Dritter weitergibt (vgl. R 19.4 Abs. 1 S. 2 LStR; FG Münster v. 30.4. 965, EFG 1965, 554). Verzichtet der Arbeitgeber ggü. seinem Arbeitnehmer ganz oder teilweise auf Vermittlungsprovisionen (Preisnachlass), die bei einem Geschäft mit einem fremden Dritten üblicherweise erhoben werden, dann stellt dies einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (BFH v. 15.3.1974, BStBl II 1974, 413; BMF v. 28.3.1994, BStBl I 1994, 233).

 

Rz. 522

Erfolgt die Vermittlungstätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, liegen unter Umständen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG vor (z.B. selbstständiger Versicherungsmakler) oder bei lediglich gelegentlicher Vermittlungstätigkeit Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit gem. § 22 Nr. 3 EStG (vgl. dazu auch BFH v. 7.10.1954, BStBl III 1955, 17; BFH v. 31.8.1962, BStBl III 1962, 490).

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