Rz. 771

Eine Reihe der Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB findet deshalb im Arbeitsrecht keine Anwendung, da sie vom Wortlaut her nicht passen oder aber nicht auf Dauerschuldverhältnisse, wie das Arbeitsverhältnis, zugeschnitten sind. Wird jedoch ein Vorvertrag über die Einstellung eines Arbeitnehmers geschlossen und enthält dieser ein Gestaltungs-, Rücktritts- oder anderes Lösungsrecht des Arbeitgebers, wie z.B. eine auflösende Bedingung, dann ist diese anhand des § 308 Nr. 3 BGB zu messen (BAG v. 27.7.2005, DB 2006, 609, 611). Das BAG fordert, dass die Vertragsklausel als Lösungsgrund vom Vorvertrag mit hinreichender Deutlichkeit angegeben werden muss und ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Aufnahme in die Vereinbarung bestehen muss.

 

Rz. 772

Wenn dagegen die besonderen Klauselverbote nach § 308 und § 309 BGB Fragen des allgemeinen Vertragsrechtes betreffen, so wären an sich diese Klauseln in den Arbeitsverträgen an den AGB-rechtlichen Vorschriften zu messen, es sei denn, die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten würden zu einer Modifikation des Prüfungsmaßstabes zwingen. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens. Es geht dabei um die Beachtung der dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (BAG v. 25.5.2005 – 5 AZR 572/04). Dies ist nach der bisherigen Rspr. des BAG der Fall, sodass die besonderen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB i.d.R. nicht zur Anwendung kommen. Die AGB-rechtliche Überprüfung wird deshalb in der Rspr. überwiegend anhand der allgemeinen Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB vorgenommen.

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