Rz. 376

Aus den USA zu uns gekommen sind vermehrt sog. "Signing-Bonus"-Regelungen, auch "Sign-up-Bonus" genannt, die ursprünglich aus dem Profi-Sport stammen (vgl. z.B. OLG Köln v. 2.3.2005 – 24 W 2/05, zu einem Profi-Fußballer). Durch einen Bonus, der gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, geht der Arbeitgeber sozusagen in Vorleistung. Meist werden solche Klauseln abgeschlossen, um Führungskräfte vom Wettbewerber abzuwerben. Der Höhe nach werden solche Boni üblicherweise in der Größenordnung von drei Monatsgehältern bis zu einem Jahresgehalt gezahlt und auch mit gestaffelten Rückzahlungsklauseln versehen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, hierzu beispielsweise ArbG Berlin v. 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12:

Zitat

"Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Bindung an das Unternehmen gegen die Zusage einer Rückerstattung bei Ausscheiden diesseits bestimmter Zeitpunkte einen Bonus zukommen (hier: "Sign-On Bonus"), so gelten die Grundsätze der Gerichte für Arbeitssachen zu den Grenzen wirksamer Bindungsdauer je nach Höhe des zugewandten Geldbetrages" (Leitsatz 1).

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