Rz. 90

Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grds. Formfreiheit. Arbeitsverträge können daher grds. wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Dieser Grundsatz der Formfreiheit hat auch durch das NachwG i.d.F. vom 20.7.2022 keine Änderung erfahren. Gleiches gilt für das Berufsausbildungsverhältnis. Auch hier ist der Berufsausbildungsvertrag formlos, jedoch obliegt dem Ausbildenden nach Vertragsabschluss die Pflicht zur schriftlichen Niederlegung des wesentlichen Vertragsinhaltes (§ 11 BBiG), wobei die elektronische Form nicht genügt.

 

Rz. 91

Wenngleich damit Arbeitsverträge grds. formfrei geschlossen werden können, empfiehlt sich die schriftliche Fixierung des Vertragsinhalts allerdings schon aufgrund der Neuregelung des § 2 NachweisG. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die dort im Einzelnen bestimmten wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses spätestens am ersten Tag der Beschäftigung schriftlich mitzuteilen. Zudem hat der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl. BGH v. 5.7.2002 – V ZR 143/01). Macht ein Vertragspartner geltend, es seien mündliche Nebenabreden getroffen worden, so hat er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH v. 5.7.2002 – 5 ZR 143/01).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge