Rz. 551

Überlässt der Arbeitgeber (Voraussetzungen, wenn Leasingnehmer: BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.) oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kfz unentgeltlich zur privaten Nutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Zur privaten Nutzung gehören alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen, z.B. Fahrten zur Erholung, Fahrten zu Verwandten und Freunden, Fahrten zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Einkaufsfahrten sowie Mittagsheimfahrten. Dazu zählen auch beruflich veranlasste Fahrten, soweit der Arbeitnehmer diesbezüglich zum Werbungskostenabzug berechtigt ist und der Arbeitnehmer diese Kosten zu tragen hat (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Übernimmt der Arbeitgeber lediglich die mit einem dem Arbeitnehmer gehörenden Pkw zusammenhängenden Kosten, ist keine Nutzungsüberlassung gegeben (vgl. dazu FG Münster v. 24.4.1996 – 7 K 4672/94 L, EFG 1996, 910).

 

Rz. 552

Die Gestellung eines Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt auch dann zu einer als Arbeitslohn zu bewertenden geldwerten Zuwendung an den Arbeitnehmer, wenn dieser das Dienstfahrzeug wegen Sondereinsätzen ständig zur Verfügung haben muss (BFH v. 20.12.1991, BStBl II 1992, 308). Der Umstand, dass das zur Verfügung gestellte Fahrzeug büromäßig ausgestattet ist und der Arbeitnehmer während der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berufliche Aufgaben erledigt, ist unerheblich (BFH v. 3.12.1987, BStBl II 1988, 266; BFH v. 27.9.1996 – VI R 84/95, BB 1996, 2601). Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich zur Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz nutzt (BFH v. 6.10.2011 VI R 56/10) oder an den Tagen für seine Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erhält, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt, z.B. Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.).

 

Rz. 553

Unfallkosten können bis zu einem Nettobetrag (Differenz zwischen Erstattung durch Dritte für Unfallkosten) von 1.000 EUR zzgl. USt pro Schaden weiterhin in die Gesamtkosten des Firmenwagens einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 12 LStR). Bei der Berechnung der 1.000,00 EUR-Grenze sind Erstattungen durch Dritte zu berücksichtigen, auch wenn der Zufluss der Ersatzleistung erst in späteren Jahren erfolgt. Wird so verfahren, sind diese Kosten für den Arbeitnehmer weiterhin wie bisher durch die 1 % Methode abgegolten. Bei der Fahrtenbuch-Methode erhöhen dagegen die in die Gesamtkosten einbezogenen Unfallkosten den Kilometersatz des Firmenfahrzeugs, der für die Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde gelegt wird. Die Ausübung dieses Wahlrechts, das vom Wortlaut der Richtlinien unabhängig davon gilt, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet, wirkt sich lohnsteuerrechtlich bei Unfällen anlässlich von Privatfahrten aus, da hier die Wahl der 1 % Methode günstiger ist.

Liegt eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor oder ereignete sich der Unfall bei einer beruflich veranlassten Fahrt (dienstliche Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), ist -unabhängig von der 1.000,00 EUR-Grenze- kein zusätzlicher lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu erfassen.

Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines am betrieblichen Pkw entstandenen Unfallschadens gegen den Arbeitnehmer aus einer Fahrt unter Alkoholeinfluss fällt nicht unter die Abgeltungswirkung der 1 % Regelung, sondern i.H.d. Verzichts auf die arbeitsrechtlich zulässige Schadensersatzforderung ist ein gesonderter geldwerter Vorteil neben dem "Sachbezug Firmenwagen" zu erfassen.

 

Rz. 554

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Prämien für eine Kaskoversicherung, ist zu unterscheiden. Soweit die Prämie auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt, führt die Erstattung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (BFH v. 8.11.1992, BStBl II 1992, 204). Führt der Arbeitnehmer Dienstfahrten mit dem Pkw durch, und rechnet der Arbeitgeber mit der Kilometerpauschale ab, so kann daneben die Kaskoprämie nicht steuerfrei erstattet werden (BFH v. 21.6.1991, BStBl II 1991, 814). Schließt der Arbeitgeber hingegen eine Dienstreise-Kaskoversicherung ab, führt dies laut höchstrichterlicher Rspr. nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da der diesbezügliche Versicherungsschutz im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (BFH v. 27.6.1991, BStBl II 1992, 365).

 

Rz. 555

Ein kostenloses Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges im Betrieb ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuer- wie auch sozialversicherungsfrei.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagen...

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