1. Haftung gegenüber der Gesellschaft

a) Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG

 

Rz. 125

Die Geschäftsführer müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen. Sie haften der GmbH für den durch eine Verletzung ihrer Pflichten entstandenen Schaden.[452] Bei ihrer Tätigkeit kommt ihnen für unternehmerische Entscheidungen Ermessen zu, wenn sie sorgfältig die Entscheidungsgrundlagen ermittelt haben (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG).[453] Zum Schutzbereich der Haftung eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gehört auch die KG, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Führung der KG-Geschäfte besteht.[454] Schaden ist jede gesellschaftszweckwidrige Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens, aber auch ideeller Nachteil. Dazu zählen auch entgangene Vorteile, die die Gesellschaft bei pflichtgemäßem Verhalten erzielt hätte. Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsleitung (vgl. Rdn 107) kann zu Reduzierung der Pflichten des einzelnen Geschäftsführers und damit letztlich seiner Haftung führen.[455] Auch bei solcher Verteilung hat jeder Geschäftsführer das Recht auf Information (Auskünfte, Unterlagen etc.) über alle Angelegenheiten der GmbH einschl. derjenigen, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen; ein Geschäftsführer hat auch für Auskünfte, Unterlagen etc. aus anderem Ressort Anspruch auf unmittelbare Information durch Mitarbeiter der GmbH, er braucht sich nicht auf Informationen des Mitgeschäftsführers verweisen zu lassen.[456]

Beispiele: Regelmäßig rechtlich unzulässige Geschäfte; Annahme von Bestechungs- bzw. Schmiergeldern;[457] gewagte Geschäfte nur, wenn das erlaubte Risiko überschritten ist; Unstimmigkeiten in der Buchführung, wenn z.B. Kassenfehlbestände nicht aufgeklärt werden können; Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr, § 43 Abs. 3 i.V.m. § 30 GmbHG (vgl. dazu Rdn 281 ff.); Verstoß gegen Verbot des Erwerbs eigener Anteile außer in den gem. § 43 GmbHG zulässigen Fällen, §§ 43 Abs. 3 i.V.m. 33 GmbHG; Verstoß gegen Pflicht, Geschäftschancen der GmbH wahrzunehmen;[458] überhöhte, nicht geschuldete Vergütung – zurückzuzahlen einschl. der abgeführten Lohnsteuer;[459] angeblich zu schnelles Fahren mit Firmenwagen;[460] Überschreitung der internen Kompetenz beim Abschluss von Verträgen für die GmbH, wobei es für die Ersatzpflicht allein auf die Vorwerfbarkeit des Kompetenzverstoßes ankommt;[461] keine Verhinderung von erkennbar pflichtwidrigen Gehaltszahlungen eines Mit-Geschäftsführers an sich selbst;[462] Abgabe eines Übernahmeangebots für eine börsennotierte Gesellschaft, deren Börsenhandel ausgesetzt war, ohne Einholung von Rechtsrat und deshalb Verletzung von Anforderungen des WpÜG;[463] Verjährenlassen einer fälligen Forderung auf Leistung der Stammeinlage;[464] Erwerb eines Unternehmens jedenfalls bei hohem Wert der Transaktion ohne vorherige Due Diligence;[465] Missachtung von Zustimmungsvorbehalten des Aufsichtsrats.[466] Keine Haftung: Grundsätzlich nicht bei unternehmerischen Entscheidungen i.S.v. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG.[467]

Geltendmachung aufgrund (ggf. während des Prozesses nachholbaren[468]) Gesellschafterbeschlusses[469] gem. § 46 Nr. 8 GmbHG; dieser ist materielle Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs, nicht aber für die verjährungshemmende Wirkung einer Klage;[470] Vertretung der GmbH grundsätzlich durch Gesellschafter, nicht andere(n) Geschäftsführer;[471] Gesellschafterversammlung kann gem. § 46 Nr. 8 GmbHG besonderen Vertreter zur Geltendmachung der Ersatzansprüche bestellen.[472] GmbH trifft Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch[473] möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis Schaden erwachsen ist, ggf. mit Erleichterungen nach § 287 ZPO; demgegenüber muss Geschäftsführer Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG und ggf. mangelndes Verschulden und Schadenseintritt bei rechtmäßigem Alternativverhalten belegen.[474] Prozessstandschaft soll grundsätzlich ausscheiden[475] (vgl. aber Rdn 117). Freistellung von Haftung durch Weisungen der Gesellschafterversammlung[476] (vgl. allg. Rdn 152) – erst recht beim Alleingesellschafter[477] –, sofern die Beschlüsse nicht nichtig sind: Standardbeispiele solcher Normen, die die Gesellschafter durch Weisungen nicht außer Kraft setzen können, sind die Pflichten nach §§ 30, 64 GmbHG.[478] Diese Grenzen muss gerade auch der Alleingesellschafter berücksichtigen. Der BGH bejaht Untreue zu Lasten einer GmbH durch deren Geschäftsführer und Organmitglieder des (herrschenden) Gesellschafters, zumal bei Existenzgefährdung der GmbH[479] (vgl. allg. Rdn 124).Grundsätzlich gibt es aber keine Schadensersatzpflicht von alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern bei einvernehmlicher Auszahlung des zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigten Vermögens.[480] Genehmigung satzungswidrigen Handelns möglich, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen.[481] Verjährung gem. § 43 Abs. 4 GmbHG innerhalb von fünf Jahren;[482] nach dem BGH löst den Fristbeginn die Ent...

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