Rz. 124

Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für seine Geschäftsführung nur gegenüber der GmbH (vgl. Rdn 125 ff.), nicht aber gegenüber deren Gläubigern; davon gibt es wichtige Ausnahmen (vgl. Rdn 129 ff.).[445] Strafrechtlich ist er zumal nach § 266 StGB verantwortlich.[446] Eine zunehmende Bedeutung hat seine Verantwortung nach Ordnungswidrigkeitenrecht.[447] Auch der faktische Geschäftsführer (insb. wenn er nach außen wie ein gesetzlich bestellter Geschäftsführer in Erscheinung tritt) kann gegenüber GmbH und Gläubigern haften[448] und angeblichlich auch strafrechtlich verantwortlich sein.[449] Ggf. haften für dessen Tätigkeit in engen Grenzen auch die Gesellschafter,[450] und zwar nicht nur nach § 6 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 103), sondern z.B. auch wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung (vgl. Rdn 341). Die Geschäftsführer-Innenhaftung soll deutlich weiter einschränkbar sein als Vorstandshaftung bei AG.[451] Vgl. Checkliste Rdn 125 ff.

[445] Vgl. zur Geschäftsführerhaftung allg. Baumbach/Hueck/Beurskens, § 43 Rn 1 ff.; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 43 Rn 1 ff.; Espey/von Bitter, Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers, 1990; Goette, DStR 1998, 1308; Lutter, DB 1994, 129; ders., GmbHR 1997, 329; Medicus, GmbHR 1993, 533; Reese, DStR 1995, 532, 688; Stapelfeld, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Fehlverhalten in der Gesellschaftskrise, 1990; Wimmer, NJW 1996, 2546. Vgl. im Übrigen zu Spezialfragen der Geschäftsführerhaftung gem. § 43 GmbHG bei der GmbH & Co. KG Schmidt, § 56 IV 3b; OLG Düsseldorf DStR 2001, 716 f.
[446] Vgl. exemplarisch zu den Voraussetzungen des Untreuetatbestandes bei risikobehafteten unternehmerischen Entscheidungen BGH NJW 2000, 154 (5. Strafsenat); vgl. zur Verletzung der Pflicht zur Vermögensbetreuung bei Überschreiben der Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit BGH v. 26.11.2015 – 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48; Gesellschafter können Untreue ausschließen, wenn sie mit dem Risikogeschäft einverstanden waren, soweit dadurch keine Existenzgefährdung eintrete, BGH ZIP 2013, 1382. Nach BGHSt 51, 29 besteht Vermögensbetreuungspflicht des Geschäftsführers nur gegenüber der GmbH, nicht gegenüber Gesellschaftern. Bei Untreuedelikten zum Nachteil der GmbH soll nur diese, nicht aber der einzelne Gesellschafter zur Antragstellung im Klageerzwingungsverfahren berechtigt sein, OLG Celle NJW 2007, 1223. Vgl. allg. die StGB-Kommentare zu § 266 StGB und NK-Aktienrecht/Schmidt, Anh. zu § 93 AktG. Vgl. allg. zu strafbewehrten Handlungspflichten in der Krise Maurer, wistra 2003, 174. Vgl. zur Nicht-Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a Abs. 1 StGB BGHSt 48, 307.
[447] Vgl. allg. Fleischer, DB 2014, 345; Binder/Kraayvanger, BB 2015, 1219; exemplarisch zur Publizitätspflicht OLG Köln v. 5.10.2016 – I-28 Wx 18/16, GmbHR 2016, 1202.
[448] Vgl. allg. Baumbach/Hueck/Beurskens, § 43 Rn 2, 3, 28, 98, 126; MüKo/Fleischer, § 43 Rn 220 ff.; BGH-Strafrechtssenate definieren den faktischen Geschäftsführer als Person, die die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung übernimmt, tatsächlich ausübt und die gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder diesen jedenfalls deutlich überwiegt, vgl. BGH GmbHR 2000, 878, 879 f.; BGH GmbHR 2013, 257, 258. Ähnlich Rspr. des Gesellschaftsrechtssenats: BGH NZG 2005, 816; BGH BB 2005, 1867 f., im Anschl. an BGHZ 104, 44, 48; BGHZ 150, 61; nach BGH GmbHR 2008, 829 ist Voraussetzung, dass die Person die Geschicke der Gesellschaft über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus durch eigenes Verhalten im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat; interne Weisungen genügen nicht; Weisungsabhängigkeit der gesetzlichen Geschäftsführer macht den Weisungsbefugten nicht zum faktischen Geschäftsführer; eine im Verhältnis zum Geschäftsführer weisungsberechtigte Person, die aufgrund umfassender Vollmacht sämtliche Bankgeschäfte der GmbH nach außen abwickelt, ist nach dem BGH faktischer Geschäftsführer. Voraussetzung für die Haftung des faktischen Geschäftsführers ist nach dem BGH, dass er nach außen in einer Weise hervortritt, die üblicherweise ein der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln ist, BGHZ 150, 61; vgl. auch BGHZ 104, 44, 48; OLG München ZIP 2010, 2295. Nach OLG München v. 17.7.2019 – 7 U 2463/18, GmbHR 2020, 159 ist nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt; es genügt vielmehr, dass er über interne Einwirkung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Geschicke der Gesellschaft, das die Tätigkeit des Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. Ob der faktische Geschäftsführer nicht nur deliktisch, sondern auch nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, hat BGHZ 150, 61, 69 offengelassen. Vgl. allg. MüKo/Fleischer, § 43 Rn 242; Strohn, DB 2011, 158, 165; Fleischer, AG 2004, 517, 528; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 43 Rn 5; OLG München v. 29.1.2019 – 7 U 2822/17, GmbHR...

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