Rz. 11

Der zweite Schritt der Gründung sind die Kapitalaufbringung durch die Gesellschafter sowie die Anmeldung zum Handelsregister durch die Gründungsgeschäftsführer (§§ 7 f. GmbHG). Das Registergericht prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit von Errichtung und Anmeldung. Es prüft von Amts wegen grundsätzlich alle gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen.[46] Es darf die Gesellschaft nur eintragen, wenn die erforderlichen Unterlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 GmbHG die Einlagen geleistet wurden und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.[47] § 9c Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 GmbHG beschränken Reichweite des Prüfungsrechts erheblich: Wegen inhaltlicher Mängel des Gesellschaftsvertrages ("wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung") darf das Gericht die Eintragung nur ablehnen, soweit zwingende gesetzliche Mindesterfordernisse nicht erfüllt (z.B. §§ 3 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1 und 2 GmbHG) oder Vorschriften verletzt sind, die im öffentlichen Interesse oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger bestehen oder die die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge haben.[48] Die Prüfungspflicht soll beschränkt sein auf Fälle, in denen formale Mindestanforderungen nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder Richtigkeit angemeldeter Tatsachen bestehen.[49] Nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG dürfen Sacheinlagen nur "nicht unwesentlich" überbewertet sein (vgl. Rdn 74), die Prüfung der Einzahlung von Bareinlagen ist gleichfalls beschränkt (vgl. Rdn 36).

[46] Dazu gehören: rechtswirksames Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages (vgl. aber Rdn 10 zur Frage der notariellen Beurkundung), Zulässigkeit von Zweck und Unternehmensgegenstand, Form des Vertrages, Vollmachten: betreuungs- bzw. familiengerichtliche Genehmigung, Rechtsfähigkeit der Gesellschafter, Firma, Sitz, Stammkapital und Geschäftsanteilsübernahme, Mindesteinzahlung, Versicherungen nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG, vgl. Baumbach/Hueck/Servatius, § 9c Rn 4.
[47] Stellt das Registergericht behebbare Mängel fest, hat es dem Antragsteller die Beseitigung durch Zwischenverfügung unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung aufzugeben, vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 9c Rn 21; Michalski/Tebben, § 9c Rn 46. Gegen Entscheidung ist Beschwerde zum LG (§ 58 FamFG) und hiergegen die weitere Beschwerde zum OLG (§§ 72 ff. FamFG) möglich, vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 10 Rn 2; Henssler/Strohn/Schäfer, § 9c Rn 18; Michalski/Tebben, § 9c Rn 48 f.
[48] Nach OLG Stuttgart DB 2011, 1971 soll das Registergericht nur die Mindestleistungen nach § 7 Abs. 2 GmbHG prüfen, nicht aber vereinbarte Mehrleistungen; mit Recht aA zur AG Röhricht, GroßKomm-AktG, § 27 Rn 87, 100 und § 38 Rn 41.

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