Rz. 11
Der zweite Schritt der Gründung sind die Kapitalaufbringung durch die Gesellschafter sowie die Anmeldung zum Handelsregister durch die Gründungsgeschäftsführer (§§ 7 f. GmbHG). Das Registergericht prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit von Errichtung und Anmeldung. Es prüft von Amts wegen grundsätzlich alle gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen.[46] Es darf die Gesellschaft nur eintragen, wenn die erforderlichen Unterlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 GmbHG die Einlagen geleistet wurden und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.[47] § 9c Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 GmbHG beschränken Reichweite des Prüfungsrechts erheblich: Wegen inhaltlicher Mängel des Gesellschaftsvertrages ("wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung") darf das Gericht die Eintragung nur ablehnen, soweit zwingende gesetzliche Mindesterfordernisse nicht erfüllt (z.B. §§ 3 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1 und 2 GmbHG) oder Vorschriften verletzt sind, die im öffentlichen Interesse oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger bestehen oder die die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge haben.[48] Die Prüfungspflicht soll beschränkt sein auf Fälle, in denen formale Mindestanforderungen nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder Richtigkeit angemeldeter Tatsachen bestehen.[49] Nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG dürfen Sacheinlagen nur "nicht unwesentlich" überbewertet sein (vgl. Rdn 74), die Prüfung der Einzahlung von Bareinlagen ist gleichfalls beschränkt (vgl. Rdn 36).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen