Rz. 112

Unabhängig vom Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer als Organ Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gläubigern: Er muss den Gesellschaftszweck aktiv verfolgen und alles unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Seine Hauptpflichten sind Vertretung, Geschäftsführung einschl. Treuepflichten, zu denen die Verschwiegenheitspflicht zählt,[381] sowie Buchführung und Berichtspflichten. Beachten muss er insb. die Pflicht zu Kapitalerhaltung (vgl. Rdn 281 ff.) sowie Anzeige beim Verlust der Hälfte des Nennkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG, vgl. Rdn 154) bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4 GmbHG, vgl. Rdn 91), aber auch Organisationspflichten wie der zur Compliance[382] oder (in mitbestimmten Gesellschaften gesetzlich nach § 36 GmbHG) Frauenförderung. Der Geschäftsführer muss sich spätestens bei Übernahme seines Amtes selbst die notwendigen steuerlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen, um das Amt auszuführen; es genügt nicht, dass er umfassend Dritte mit der Aufgabe betraut.[383] Einzelne Pflichten des Geschäftsleiters gegenüber Dritten bzw. der Allgemeinheit sind strafbewehrt.[384] Die organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen ihm und der GmbH kann drittschützende Wirkung entfalten, z.B. zugunsten der Kommanditgesellschaft bei einer GmbH & Co KG.[385]

[381] Vgl. zur Frage, ob Geschäftsführer bei Due Diligence-Prüfung vertrauliche Angaben über sein Unternehmen machen darf, Brem, GmbHR 2000, 176; Ziegler, DStR 2000, 249; Liese, DB 2010, 1806. Mit Recht verlangt LG Köln GmbHR 2009, 261 ausnahmslos einstimmige Gesellschafterzustimmung zur Due Diligence.
[382] Baumbach/Hueck/Beurskens, § 43 Rn 10 ff. Vgl. zu entspr. Vorstandspflichten im Verein NK-BGB/Heidel/Lochner, § 27 Rn 50 ff.
[384] Z.B. beim Verstoß gegen die Pflicht zu Verlustanzeige, rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages, Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, bei Untreue, Erklärungen in Zusammenhang mit Gründung und Kapitalerhöhung sowie bei Produkthaftungsfällen; faktischer Geschäftsführer soll strafrechtlich verantwortlich sein können wie ordentlicher, vgl. Rdn 124.
[385] BGHZ 197, 304 Rn ff.

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