Rz. 112
Unabhängig vom Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer als Organ Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gläubigern: Er muss den Gesellschaftszweck aktiv verfolgen und alles unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Seine Hauptpflichten sind Vertretung, Geschäftsführung einschl. Treuepflichten, zu denen die Verschwiegenheitspflicht zählt,[381] sowie Buchführung und Berichtspflichten. Beachten muss er insb. die Pflicht zu Kapitalerhaltung (vgl. Rdn 281 ff.) sowie Anzeige beim Verlust der Hälfte des Nennkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG, vgl. Rdn 154) bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4 GmbHG, vgl. Rdn 91), aber auch Organisationspflichten wie der zur Compliance[382] oder (in mitbestimmten Gesellschaften gesetzlich nach § 36 GmbHG) Frauenförderung. Der Geschäftsführer muss sich spätestens bei Übernahme seines Amtes selbst die notwendigen steuerlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen, um das Amt auszuführen; es genügt nicht, dass er umfassend Dritte mit der Aufgabe betraut.[383] Einzelne Pflichten des Geschäftsleiters gegenüber Dritten bzw. der Allgemeinheit sind strafbewehrt.[384] Die organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen ihm und der GmbH kann drittschützende Wirkung entfalten, z.B. zugunsten der Kommanditgesellschaft bei einer GmbH & Co KG.[385]
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