Rz. 223
Der Anmeldung ist trotz fehlender gesetzlicher Anordnung nach allg. Auffassung der satzungsändernde Beschluss beizufügen.[874] Zudem muss gem. § 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GmbHG der vollständige Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrages in der neuen, ab Eintragung geltenden Fassung übermittelt werden (auch bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)[875]), gem. S. 2 Hs. 2 mit Notarbescheinigung, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss zur Vertragsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen.[876]
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