Rz. 223

Der Anmeldung ist trotz fehlender gesetzlicher Anordnung nach allg. Auffassung der satzungsändernde Beschluss beizufügen.[874] Zudem muss gem. § 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GmbHG der vollständige Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrages in der neuen, ab Eintragung geltenden Fassung übermittelt werden (auch bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)[875]), gem. S. 2 Hs. 2 mit Notarbescheinigung, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss zur Vertragsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen.[876]

[874] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 54 Rn 9.
[875] OLG München GmHR 2010, 40; aA Wälzholz, GmbHR 2008, 841, 843.
[876] Ob die Notarbescheinigung auch bei der vollständigen Neufassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist, ist str.; das Thüringer OLG v. 14.9.2015 – 2 W 375/15, NZG 2016, 153 verlangt die Vorlage des vollständigen Vertrages, das OLG Hamm NotBZ 2011, 372 sowie das OLG Zweibrücken GmbHR 2001, 11, 17 halten sie für überflüssig. Bei der einfachen Euro-Umstellung brauchen Notarbestätigung und vollständiger Wortlaut nicht beigefügt zu werden (vgl. Rdn 31).

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